Referendum Ende November

Sterbehilfe-Pflicht für Schweizer Altersheime?

Nicht nur in Deutschland wird über das Thema Sterbehilfe debattiert. Auch in der Schweiz bewegt der Umgang mit Gebrechlichkeit, Krankheit und Tod die Gemüter. In einem Kanton steht nun ein wegweisendes Referendum bevor.

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Ansicht des Sterbezimmers der Sterbehilfeorganisation Dignitas in Zürich. Im Kanton Wallis wird demnächst darüber abgestimmt, ob Pflegeheime und Kliniken Sterbehilfeorganisationen Zutritt gewähren müssen. (Archivfoto).

Ansicht des Sterbezimmers der Sterbehilfeorganisation Dignitas in Zürich. Im Kanton Wallis wird demnächst darüber abgestimmt, ob Pflegeheime und Kliniken Sterbehilfeorganisationen Zutritt gewähren müssen. (Archivfoto).

© Gaetan Bally/Keystone/picture alliance

Zürich. In ganz Europa wird darüber gestritten, wie angesichts einer zunehmenden Überalterung der Gesellschaft mit dem Lebensende umgegangen werden soll. In Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen herrscht nicht selten Verunsicherung – vor allem beim Thema Sterbehilfe.

Der Schweizer Kanton Wallis lässt seine Bürger am 27. November über ein möglicherweise wegweisendes Gesetz abstimmen: Bewohner aller Walliser Kliniken und Heime sollen demnach – unter bestimmten Voraussetzungen – die garantierte Möglichkeit erhalten, per Suizidbeihilfe zu sterben. Bislang liegt es im Ermessen der Einrichtungen, ob sie Sterbehilfe-Organisationen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren. Die neue Regelung käme einer Verpflichtung gleich, den Wünschen der Bewohner in solchen Fällen Folge zu leisten.

Einige Kantone sind schon vorgeprescht

In den vergangenen zehn Jahren haben bereits drei Westschweizer Kantone ähnliche Vorschriften erlassen, um die Beihilfe zum Suizid in Krankenhäusern und Heimen zu regeln. In Waadt, Neuenburg und Genf dürfen die Betreiber Sterbehilfe in ihren Häusern nicht verweigern. Waadt brachte 2012 als erster Kanton ein entsprechendes Gesetz auf den Weg. Neuenburg folgte 2014, Genf 2018.

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Nun könnte das Wallis folgen. Kritiker argumentieren, dass so die Gewissensfreiheit etwa von Klinikleitern und Pflegepersonal eingeschränkt werde. An der landesweiten Tendenz ändert das jedoch wenig.

Jüngst ist der Gesetzgeber auch in weiteren Kantonen aktiv geworden. Im Jura sollen künftig Pflegeheime, die öffentliche Subventionen erhalten, verpflichtet werden, Sterbehilfe zuzulassen. Das Kantonsparlament stimmte im April einem solchen Antrag zu, wie das zuständige Amt für Gesundheit auf Anfrage mitteilte. Der neue Gesetzesartikel werde voraussichtlich im nächsten Jahr in Kraft treten. Den Angaben zufolge durften die Heime bislang selbst über diese Frage entscheiden. Fast alle würden aber die Suizidbeihilfe schon jetzt erlauben.

Private Heime haben weiter Wahlfreiheit

Im Kanton Graubünden gibt es noch keine gesetzliche Regelung zum Thema Sterbehilfe in Alters- und Pflegeheimen. Das ändert sich demnächst aufgrund eines parlamentarischen Vorstoßes, wie das Gesundheitsdepartement mitteilte. Künftig müssen auch in Graubünden all jene Einrichtungen, die öffentliche Mittel erhalten, Suizidbeihilfe zulassen. Der Kanton Zürich hat Ende Oktober ebenfalls eine ähnliche Regelung beschlossen. Private Heime haben demnach weiterhin Wahlfreiheit.

Diese Freiheit haben derzeit in etlichen Kantonen noch sämtliche Träger, unabhängig von ihrer Ausrichtung und Finanzierung, wie eine Umfrage des Portals kath.ch ergab. Dazu zählen Appenzell Ausserrhoden, Aargau, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Nidwalden, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Tessin und Uri.

Die rechtliche Grundlage der Suizidhilfe in der Schweiz beruht auf Artikel 115 des Strafgesetzbuches aus dem Jahr 1937. Der besagt wörtlich: „Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ Daraus leitete die Rechtsprechung im Laufe der Jahre ab, dass die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar sei, wenn keine „selbstsüchtigen Beweggründe“ vorliegen. Ein umfassendes Recht auf staatlich garantierte Sterbehilfe gibt es in der Schweiz allerdings nicht. (KNA)

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