Selektivverträge
Unzulässige Kodierberatung? Jetzt prüft die Aufsicht
Der Gesetzgeber hat mehrfach versucht, Einflussnahme auf die Kodierung von Ärzten zu verhindern. Ein neuer Verdachtsfall lässt vermuten: mit geringem Erfolg.
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„Immer wieder gibt es Hinweise, dass Krankenkassen Einfluss auf die Kodierung der Ärzte nehmen,“ sagt der Vorsitzende des Gesundheitsausschusses im Bundestag, Erwin Rüddel (CDU).
© Erwin Rüddel/ Dieter Klaas, pho
Anonyme Anzeige führte zu Einzelfallprüfung
Mitte Juni und bei der ersten Sitzung nach der parlamentarischen Sommerpause ließen sich die Gesundheitspolitiker über den Stand der Untersuchung berichten. Der Bericht liegt der „Ärzte Zeitung“ vor.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, vormals Bundesversicherungsamt) habe auf Grundlage einer anonymen Anzeige „eines Leistungserbringers“ eine sogenannte Einzelfallprüfung eingeleitet. „Die Krankenkasse hat dem BAS auf dessen Verlangen innerhalb von drei Monaten alle Angaben zu machen, derer es zur Überprüfung des Sachverhalts bedarf“, heißt es dazu im Paragrafen 273 Absatz 5 SGB V.
Noch mit dem am 1. April in Kraft getretenen Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (FKG) hat der Gesetzgeber mit Blick auf den Morbi-RSA klargestellt, dass eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung der Kassen auf den Inhalt der ihnen übermittelten Abrechnungsdaten unzulässig ist. Das Prüfverfahren und die Kompetenzen des BAS sind mit dem FKG nachgeschärft worden und kommen im Fall der AOK Plus zum Einsatz, heißt es im Bericht der Bundesregierung.
„Kassen sollen durch gute Leistungen in Wettbewerb treten“
Ob die Verwaltungsvereinbarung zwischen der AOK Plus und der KV Sachsen im Sinne einer Kodierberatung zu beanstanden ist, müsse „nun sorgfältig geprüft werden“, fordert Rüddel. „Die Krankenkassen sollen durch gute Leistungen und Service in den Wettbewerb miteinander treten und sich nicht Vorteile durch eine kreative Auslegung der Gesetze verschaffen“, mahnt er.
Als die für den Morbi-RSA zuständige Behörde kann das BAS, sollte sich der Verdacht bestätigen, einen Korrekturbetrag ermitteln, um den die Zuweisungen für die AOK Plus zu kürzen wären. Das BAS hat seine Unterlagen dem sächsischen Sozialministerium als Aufsichtsbehörde übermittelt und bittet „um Aufgreifen des Sachverhalts gegenüber der Krankenkasse und der KV Sachsen“. Ob und was nun geschieht, liegt im Ermessen der Landesaufsicht.