Häusliche Krankenpflege
Vertragsärzte dürfen subkutane Infusionen verordnen
Neue GBA-Richtlinie seit Mittwoch in Kraft.
Veröffentlicht:BERLIN. Ab sofort können Vertragsärzte die subkutane Infusion zur Behandlung mittelschwerer Dehydrierung von Patienten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen.
Eine entsprechende Änderung der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie ist am 21. August in Kraft getreten, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss mit. Zugleich definiert die Richtlinie Verordnungsvoraussetzungen und Kontraindikationen.
Die Leistung umfasst das Legen, Anhängen, Wechseln sowie das abschließende Entfernen der Infusion zum Zweck der Flüssigkeitssubstitution. Dazu zählen auch die Kontrolle der Laufgeschwindigkeit und der Füllmenge sowie die Überprüfung der Injektionsstelle auf Zeichen einer Ödembildung, Schwellung oder Rötung.
Auf der Verordnung müssen der Infusionstyp, die Menge und die Dauer der Infusion angegeben werden. Maximal sieben Tage sind erlaubt.
Indiziert ist die subkutane Infusion bei mittelschwerer Exsikkose bei negativer Flüssigkeitsbilanz (bei akuter Erkrankung oder Verschlimmerung der Erkrankung etwa durch Fieber oder Diarrhoe) mit einhergehendem Unvermögen oralen Ausgleichs und potenzieller Reversibilität insbesondere bei geriatrischen Patienten. Die Verordnung der Therapie ist aber nicht auf geriatrische Patienten beschränkt.
Arzt muss Notwendigkeit persönlich prüfen
Die subkutane Infusion darf nur nach sorgfältiger Abwägung und im Rahmen einer engen Indikationsstellung vom Arzt verordnet und delegiert werden. Dazu muss sich der Arzt vom Zustand des Patienten und der Notwendigkeit der Infusion persönlich überzeugt haben.
Dazu gehört auch, dass sich der Arzt ein Urteil darüber bildet, ob der Patient über eine ausreichende Einsichtsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft bei der mehrstündigen Behandlung verfügt und ob die häuslichen Bedingungen eine fachgerechte ambulante Versorgung mit dieser Behandlungsform zulässt.
Angesichts der Möglichkeit von Komplikationen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arzt und Pflegepersonal vorgeschrieben.
Als Kontraindikationen nennt die Richtlinie insbesondere schwere Dehydration, dekompensierte Herzinsuffizienz, dekompensierte Niereninsuffizienz, Koagulopathien, Kreislaufschock, langfristiger Flüssigkeitsbedarf, finale Sterbephase, den ausschließlichen Zweck der Pflegeerleichterung sowie unzulängliche Compliance oder ungeeignete häusliche Bedingungen für die Infusionstherapie. Dieser Katalog soll aber nicht als abschließend verstanden werden.
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