Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche

Abschaffung von § 219a StGB: Justizminister legt Entwurf vor

Die Streichung von Paragraf 219a StGB wird vorbereitet: Justizminister Buschmann hat einen solchen Referentenentwurf an seine Regierungskollegen weitergeleitet. Eine verurteilte Ärztin freut sich.

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Menschen demonstrieren im September 2021 vor dem Bundesrat für die Abschaffung des Paragrafen 219a. Der Bundesrat lehnt einen Antrag von fünf Ländern aber ab.

Menschen demonstrieren im September 2021 vor dem Bundesrat für die Abschaffung des Paragrafen 219a. Der Bundesrat lehnt einen Antrag von fünf Ländern aber ab.

© Wolfgang Kumm/dpa

Berlin. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat einen Entwurf zur Abschaffung des Paragrafen 219a StGB in die Ressortabstimmung gegeben hat. Das Papier soll nach Mitteilung des Ministeriums in der kommenden Woche veröffentlicht werden.

Ziel des Gesetzesvorhabens sei, einen unhaltbaren Zustand zu beenden. Ärzten, die über Schwangerschaftsabbrüche und Methoden sachlich informieren, dürften keine strafrechtlichen Ermittlungen mehr drohen. Im Jahr 2022 sei dies „bitter nötig und angebracht“, sagte Buschmann.

In dem zehnseitigen Entwurf, der der „Ärzte Zeitung“ vorliegt, heißt es dazu: Der Paragraf könne momentan zu „einer paradoxen Situation führen, wenn eine sachliche Information über einen Schwangerschaftsabbruch strafbar ist, obwohl die Rechtsordnung den Schwangerschaftsabbruch nicht unter Strafe stellt“.

Paragraf 219a StGB führe gewissermaßen zu einem Sonderstrafrecht für Ärzte und Ärztinnen: Denn öffentliche Information über Schwangerschaftsabbrüche sei gerade dann strafbar, wenn sie durch Mediziner erfolgt – „ obwohl diese mit am besten zur Erteilung zutreffender, seriöser sachlicher Information qualifiziert sind und das große Vertrauen der ratsuchenden Frauen genießen“.

Niemand müsse sich Sorgen machen, dass in Zukunft „anpreisende oder anstößige Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche erlaubt sei oder ungeborenes Leben nicht mehr geschützt werde, sagte der Justizminister. „An all diesen Dingen ändert die Rechtsänderung nichts.“ Was künftig mit dem Verbot des Schwangerschaftsabbruchs (Paragraf 218 StGB) passiere, das werde die Ampelkoalition in einer Kommission klären. „Dem will ich nicht vorgreifen“, sagte Buschmann.

Minister räumt Opposition keine Chance ein

Dem zu erwartenden Widerstand aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sieht der Minister gelassen entgegen. Auch wenn die Union vor das Bundesverfassungsgericht ziehen werde, werde sie nicht erfolgreich sein. „Wir haben das genau geprüft“, so Buschmann.

Dr. Bettina Gaber, Gynäkologin in Berlin, die 2019 wie ihre Praxispartnerin wegen Paragraf 219a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und deswegen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt hat. begrüßte das Vorhaben aus dem Bundesjustizministerium. „Diese Entscheidung nimmt uns Ärztinnen und Ärzten die Sorge, mit einer strafrechtlichen Verurteilung rechnen zu müssen, wenn wir sachliche Informationen zum Schwangerschaftsabbruch zum Beispiel auf unserer Website veröffentlichen“, teilte sie der „Ärzte Zeitung“ mit. Gaber legt Wert darauf, ihr Statement als Betroffene und Frauenärztin abzugeben, nicht aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Berliner KV-Vorstands.

Der Gesetzgeber habe erkannt, dass der Paragraf nicht mehr zeitgemäß sei. „Was jetzt aber noch fehlt, ist die Abschaffung des Paragraf 218 StGB, der den Schwangerschaftsabbruch noch immer unter Strafe stellt, wenn bestimmte Bedingungen vor der Abtreibung nicht erfüllt worden sind. Hier erhoffe ich mir von der einzurichtenden Kommission eine Diskussion, die in erster Linie die betroffenen Frauen und die Ärztinnen und Ärzte im Blick hat“, so Bettina Gaber. (juk)

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Kommentare
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"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" irrt fundamental, Informationen zum Schwangerschaftsabbruch seien in einer modernen Informationsgesellschaft strafbar. Nur und ausschließlich Werbung ist strafbar: Vorsätzlicher Irrtum und fehlende Logik in Justiz und juristischer Lehre!

Aktueller § 219a StGB:
Öffentlich Desinformation, Verwirrung der Ratsuchenden und juristischer Unfug bzw. breiter Interpretationsspielraum statt ersatzlose Streichung.
Im Wortlaut:
§ 219a "Werbung" für den Abbruch der Schwangerschaft, nicht Informationen sind verboten!
"Strafgesetzbuch (StGB)
§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft"

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__219a.html

Mf+kG, Ihr Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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