Urteil
Abschiedsfeier als Werbungskosten ansetzbar
MÜNSTER. Die Kosten einer Abschiedsfeier vor dem Ruhestand oder einem Arbeitgeberwechsel können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Feier mit dem Arbeitgeber abgestimmt war, wie jetzt das Finanzgericht (FG) Münster entschied (Az.: 4 K 3236/12 E). Es gab damit einem Diplomingenieur und leitenden Angestellten recht.
2010 nahm er an einer Fachhochschule eine Lehrtätigkeit auf. Zum Abschied von seiner bisherigen Firma lud er rund 100 Gäste in ein Hotelrestaurant ein. Die Kosten von 5000 Euro machte er als Werbungskosten geltend. Wie das FG Münster bestätigte, sei die Feier "beruflicher Natur gewesen". Sämtliche Gäste hätten aus dem beruflichen Umfeld gestammt. (mwo)