Medizintechnik
Alle Kassen sollen Transmitter für Telekardiologie erstatten
Der BVMed bringt die Fernkontrolle implantierter Defibrillatoren und CRT-Schrittmacher erneut zur Sprache. Die Leistung soll endlich Breitenwirkung entfalten.
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Defibrilator-Implantat: In Deutschland erfolgt erst bei rund einem Fünftel aller Träger die Funktionsprüfung per Datenfernübertragung.
© Apogee / Science Photo Library
Berlin. Der Medizintechnikverband BVMed macht sich erneut für eine bessere Verankerung der Telekardiologie im Sozialgesetzbuch stark. Anlässlich der bevorstehenden öffentlichen Anhörung zum Entwurf des Patientendaten-Schutzgesetzes (PDSG) am kommenden Mittwoch im Gesundheitsausschuss des Bundestages, hat der BVMed einen konkreten Regelungsvorschlag in seine Stellungnahme aufgenommen.
Das Problem: Die telemedizinische Funktionsanalyse implantierter Defibrillatoren (ICD) oder Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT) ist zwar im EBM als ärztliche Leistung abgebildet (GOP 13574 und GOP 13576). Doch die Anschaffung der Geräte, mit denen sich die Daten an eine kardiologische Praxis übertragen lassen (Transmitter) werde von den Kassen bislang nur lückenhaft übernommen.
In USA und Frankreich längst die Regel
Erst kürzlich hatte der BVMed vor dem Hintergrund der Corona-Krise eine GKV-einheitliche Erstattung gefordert. Dazu hieß es, Kassen, die rund ein Drittel aller gesetzlich Versicherten repräsentierten, wollten die Kosten für den Transmitter nicht tragen. Bislang würden vor allem Versicherte in Selektivverträgen davon profitieren.
Worin der BVMed den Hauptgrund dafür sieht, dass die Funktionskontrolle per digitalem Fernkontakt seit Jahren auf der Stelle tritt. „Aktuell leben in Deutschland rund 250.000 Patienten mit einem ICD- oder CRT-Implantat, bei rund 30.000 Neuimplantationen pro Jahr.“
Jedoch erhielten „nur rund 20 Prozent“ eine telemedizinische Nachsorge, heißt es, während das beispielsweise in Frankreich und den USA schon längst die Regel sei; laut BVMed erfolgt dort bei „über 90 Prozent aller ICD- und CRT-Patienten“ die Geräteprüfung mittels Datenfernübertragung. Verbandsgeschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll „Dieses Niveau müssen wir zeitnah auch hier in Deutschland erreichen.“
Anspruch auf Übertragungsgeräte ins SGB V
In seiner jüngsten Stellungnahme zum PDSG schlägt der BVMed vor, im Sozialgesetzbuch V einen Versorgungsanspruch der Versicherten auf Medizinprodukte aufzunehmen, „die als Übertragungsgeräte zur Durchführung von leistungspflichtigen telemedizinischen Behandlungen erforderlich sind“.
Darüber hinaus sollen die Kassen aber auch für die erforderliche IT-Infrastruktur aufkommen. Die Hersteller sollen dem Formulierungsentwurf zufolge den Patienten nach ärztlicher oder von einer Hochschulambulanz ausgestellter Verordnung die nötige Übertragungstechnik liefern und direkt mit den Kostenträgern abrechnen. (cw)