Erbschaftsteuer
Arztpraxen von Urteil kaum betroffen?
Das Bundesverfassungsgericht mahnt an, Erbschafts-Vergünstigungen für Betriebe zu begrenzen.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Die Vergünstigungen für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer sind überzogen. Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht mehr vereinbar, urteilte am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht.
Es forderte eine gesetzliche Neuregelung bis Mitte Juni 2016. Kleine Arztpraxen werden davon voraussichtlich nur wenig betroffen sein.
Die umstrittenen Vergünstigungen wurden 2009 eingeführt, weil die Kinder bei der Übernahme eines elterlichen Betriebs oder maßgeblicher Unternehmensanteile die Erbschaftssteuer häufig nicht zahlen konnten, ohne den Betrieb selbst zu gefährden.
2012 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in München diese Ziele zwar gebilligt, sah in den konkreten Regelungen aber eine "verfassungswidrige Überprivilegierung". Er legte daher eine Klage dem Bundesverfassungsgericht vor.
Dies schloss sich nun den obersten Finanzrichtern an. Dabei geht es im Wesentlichen um die Sicherung der Arbeitsplätze sowie um Vergünstigungen auch für Verwaltungsvermögen.
Klausel gilt für Betriebe über 20 Mitarbeiter
Eine Lohnsummenklausel soll sicherstellen, dass es zumindest in den ersten fünf Jahren nach der Erbschaft oder Schenkung keine größeren Entlassungen gibt. Diese Klausel gilt allerdings nur für Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern.
Diese Ausnahme betreffe 90 Prozent aller Betriebe und sei daher tatsächlich die Regel, rügte das Bundesverfassungsgericht. Es forderte, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern und die Ausnahme auf wirklich kleine "Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten" zu begrenzen.
Arztpraxen mit "einigen wenigen" MFA könnten daher auch nach der Neuregelung von der Lohnsummenbindung verschont bleiben.
Im zweiten Kritikpunkt geht es um sogenanntes Verwaltungsvermögen. Das sind beispielsweise vermietete Immobilien, Geldanlagen und Kunst.
Nach den bisherigen Regelungen entfällt die Vergünstigung bei der Erbschaftsteuer erst dann, wenn dieses Verwaltungsvermögen mehr als die Hälfte des gesamten Betriebsvermögens ausmacht.
Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts ist diese hohe Schwelle geradezu eine Einladung, privates Vermögen in den Betrieb zu verlagern, um es so der Erbschaftsteuer zu entziehen.
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 Zeit, das Erbschaftsteuergesetz nachzubessern. Bis dahin bleiben die bisherigen Regelungen in Kraft. (mwo)
Az.: 1 BvL 21/12