Urteil

BSG bekräftigt Frühchen-Mindestmenge

Mehrere Kliniken sind mit einer Klage gegen die Mindestmenge 14 zur Frühchen-Entbindung gescheitert.

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KASSEL. Das Bundessozialgericht hat die Mindestmenge von jährlich 14 Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1250 Gramm bekräftigt. Die vorzeitige Entbindung sei eine planbare Leistung, für die der Gemeinsame Bundesausschuss eine Mindestmenge festsetzen darf, so der Erste BSG-Senat in seiner jüngsten Sitzung.

Für die Entbindung von Frühgeborenen unter 1250 Gramm Geburtsgewicht ("Level 1") galt ab April 2009 zunächst eine Schwelle von 13, ab Januar 2010 dann von 14. Im Juni 2010 setzte der Bundesausschuss die Mindestmenge auf 30 fest. Dies wurde vom BSG im Dezember 2012 als unwirksam verworfen (wir berichteten).

Es gebe zwar gute Belege für die Mindestmenge 14, aber keine ausreichenden Belege, um Qualitätssteigerungen durch eine Schwelle von 30 zu begründen.

Nun hatten erneut mehrere Kliniken geklagt. Sie hatten die Mindestmenge von 30 wiederholt verfehlt und die von 14 teils nur knapp erreicht. Nach dem BSG-Urteil von 2012 hielten sie an ihrer Klage auch gegen die Schwelle von 14 fest.

Das BSG wies die Klage ab. Die gesetzliche Regelung, wonach Klinikbehandlungen im Interesse der Qualität an Mindestmengen geknüpft werden dürfen, sei "verfassungsrechtlich unbedenklich". Die Mindestmenge 14 sei entsprechend gut begründet "und nicht durch andere Qualitätssicherungsmaßnahmen substituierbar". (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 15/15 R

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