BSG kippt Mindestmengen
14 statt 30 Frühchen
30 Frühchen - das war den BSG-Richtern dann doch zuviel des Guten. Und so haben sie am Dienstag diese Mindestmenge des GBA gekippt. Festlegen darf der Ausschuss sie dennoch.
Veröffentlicht:KASSEL. Im Streit um die Mindestmenge für die Krankenhausversorgung Frühgeborener hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die weiten Möglichkeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestätigt, Mindestmengen festzusetzen.
Konkret verwarf es am Dienstag aber die Schwelle von 30 für Frühchen unter 1250 Gramm.
Mindestmengen wurden bereits 2002 als Instrument der Qualitätssicherung eingeführt. Seit Juli 2008 besteht ein ausdrücklicher gesetzlicher Auftrag an den G-BA, entsprechende Leistungen festzusetzen.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine "planbare Leistung" handelt, deren Qualität "in besonderem Maße" von der Menge abhängt.
Für Frühgeborene galt ab April 2009 zunächst eine Schwelle von 13 für Neugeborene unter 1250 Gramm, ab Januar 2010 dann jeweils 14 für Neugeborene unter 1250 Gramm ("Level 1") und unter 1500 Gramm ("Level 2").
Schließlich setzte der G-BA im Juni 2010 für die Neugeborenen unter 1250 Gramm eine Mindestmenge von 30 pro Jahr fest. Die Mindestmenge für schwerere Level 2-Frühchen wurde dagegen wieder ganz gestrichen.
Hecken will prüfen
Auf die Klage mehrere Kliniken bestätigte das BSG nun zwar die weiten Möglichkeiten des G-BA Mindestmengen festzusetzen. So sei die Frühchen-Versorgung durchaus planbar.
Es reiche hierfür aus, wenn es zumutbar und für die Qualität sinnvoll ist, die Versorgung zu konzentrieren. Der Zusammenhang zwischen Menge und Qualität müsse nicht nach engen wissenschaftlichen Kriterien belegt sondern nur "wahrscheinlich" sein.
Nach Überzeugung der Kasseler Richter ist danach die frühere Schwelle von 14 sinnvoll und ausreichend belegt. Dagegen gebe es keine ausreichenden Hinweise, um die höhere Schwelle von 30 zu begründen.
In neueren Studien würden immerhin 44 Prozent der Abteilungen mit 14 bis 29 Frühgeborenen pro Jahr als besonders gut bewertet. Diese von der Versorgung auszuschließen könnte in einzelnen Regionen dazu führen, dass die Qualität sinkt.
Als Konsequenz des Kasseler Urteils gilt nun zunächst wieder die Schwelle von 14. G-BA-Chef Josef Hecken kündigte nach der Urteilsverkündung an, der G-BA werde nun prüfen, ob bisherige oder auch neue Studien Belege für eine höhere Schwelle hergeben.
Denkbar wären nach dem Urteil auch Ausnahmen für Kliniken, die trotz geringer Fallzahlen eine gute Qualität nachweisen können.
Az.: B 1 KR 34/12 R
Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Ein Ja zu Mindestmengen