Videosprechstunde und Abrechnung
Bewertungsausschuss verlängert Corona-Regeln – aber nur teilweise
Die Beschränkung der Videosprechstunde auf 20 Prozent der Leistungen bleibt weiterhin ausgesetzt. Die neuen Konsultationen am Telefon laufen dagegen zum 30. Juni aus: Ein Überblick zur künftigen richtigen Abrechnung.
Veröffentlicht:Berlin. Der Bewertungsausschuss hat am Donnerstag die Spezial-Regeln zur Abrechnung der Videosprechstunde verlängert. So bleiben die behandlungsfall- und leistungsbezogenen Begrenzungen der Videosprechstunde bis zum Ende des dritten Quartals aufgehoben. Das heißt, es dürfen weiterhin in mehr als 20 Prozent der Behandlungsfälle ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte in einer Videosprechstunde stattfinden.
Zur Erinnerung: In Behandlungsfällen, in denen es nur zu einem Videokontakt kommt, können seit dem vergangenen Jahr die Versichertenpauschale und verschiedene Grundpauschalen (je nach Fachgruppe) abgerechnet werden. Es kommt allerdings je nach Fachgruppe zu Abschlägen zwischen 20 und 30 Prozent. Im Behandlungsfall ist dann die Pseudoziffer 88220 anzugeben. Außerdem kann der Zuschlag zur Videosprechstunde nach GOP 01450 abgerechnet werden.
Außerdem können die psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 30931 und 35151) sowie probatorische Sitzungen (GOP 35150) auch im dritten Quartal per Videosprechstunde erbracht werden. Auch der Zuschlag zur Videosprechstunde (GOP 01450) im Zusammenhang mit dem Therapiegespräch im Rahmen einer Substitutionsbehandlung (GOP 01952) ist weiterhin abrechenbar. Gestrichen wird allerdings die Möglichkeit, die GOP 01952 nach einem telefonischen Kontakt abzurechnen.
Die Sonderregelung, nach der genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden können, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Kasse oder Begutachtung erfolgen muss, werde ebenfalls verlängert, meldet die KBV.
Auch Entwicklungstherapie weiterhin per Video möglich
Nicht zuletzt sind die videogestützten Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie durch qualifizierte Mitarbeiter nach GOP 14223, die ebenfalls bis zum 30. Juni befristet waren, bis zum Ende des dritten Quartals verlängert worden. Die Verlängerung der Corona-Regeln für die Videosprechstunden werden „spätestens zum 15. September“ überprüft, heißt es in dem Beschluss.
Dass die Normalisierung des Behandlungsgeschehens nach Einschätzung des Bewertungsausschusses vorankommt, zeigt sich darin, dass mehrere weitere Spezialregelungen im EBM aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht verlängert wird. „Wir wollen, dass die Patienten in die Praxen kommen und dringende Behandlungen, Kontrollen, Impfungen oder Früherkennungsuntersuchungen nicht länger aufschieben“, so KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen laut Mitteilung der KBV. Dies sei unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen jetzt wieder möglich.
Gesprächszuschläge werden gestrichen
Für Hausärzte, aber auch für einige Facharztgruppen besonders relevant dürfte die Streichung der Zuschlagsziffer zur telefonischen Beratung bekannter Patienten nach GOP 01434 zum 1. Juli sein. Der Zuschlag kann bisher je fünf Minuten Dauer im Zusammenhang mit der Bereitschaftspauschale (GOP 01435) oder der Versichertenpauschale oder der Schmerztherapie-Leistung nach GOP 30700 erbracht werden – bis zu sechsmal im Arztfall. Sie ist mit 65 Punkten (7,14 Euro) bewertet. Die Leistung geht dann in das Gesprächsbudget der GOP 03230 mit ein, wenn es im Quartal zu einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kommt.
Auch der Zuschlag telefonische Beratung nach GOP 01433 (je vollendete 10 Minuten, 154 Punkte, 16,92 Euro) wird zum 1. Juli wieder gestrichen. Die GOP ist ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, Neurologen, Nervenärzten und Psychiatern vorbehalten. Dafür war ein Kontingent von bis zu 200 Minuten je Patient im Quartal vorgesehen.
Kostenpauschale für Versand von Verordnungen läuft aus
Last but not least fällt zum 1. Juli auch die Möglichkeit weg, die Kostenpauschale 40122 (90 Cent) für den Versand von Arnei-, Verband- Hilfsmittel- und anderer Verordnungen zu berechnen, wenn nur ein telefonischer oder Videokontakt mit dem Patienten erfolgt ist. Auch diese Regelung diente dazu, persönliche Kontakte in der Praxis zu vermeiden und einen kostendeckenden Versand der erforderlichen Formulare zu gewährleisten.