Pandemiemanagement

Bundesgerichtshof billigt ersten und zweiten Coronal-Lockdown

Ging alles mit rechten Dingen zu: Das Pandemiemanagement der großen Koalition hat niemanden unverhältnismäßig benachteiligt.

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Karlsruhe. Die harten Corona-Schutzmaßnahmen während des ersten und zweiten Lockdowns waren rechtmäßig. Insbesondere beruhten sie auf einer ausreichenden verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage, urteilte am heutigen Donnerstag der Bundesgerichtshof. Danach waren auch die staatlichen Coronahilfen mit dem Gleichheitsgebot vereinbar.

Damit wies der BGH zwei Hotelbetreiber in Bremen ab, jeweils mit angeschlossenem Restaurant. Von der Hansestadt hatten sie Schadenersatz für die Kosten und Gewinneinbußen durch Gaststättenschließungen, Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote in den Zeiträumen März bis Mai 2020 sowie November 2020 bis Juni 2021 verlangt. Bei den Coronahilfen seien konzernangehörige Betriebe benachteiligt gewesen.

Wie schon die Vorinstanzen wies nun auch der BGH die Klage ab. Für die entsprechenden Landesverordnungen habe das Infektionsschutzgesetz eine ausreichende Rechtsgrundlage geboten. Mit Blick auf das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, seien die massiven Eingriffe auch verhältnismäßig gewesen. Wegen neuer Virusvarianten und eines massiven Anstiegs der Fallzahlen gelte dies auch für den zweiten Lockdown ab November 2020. Erst ab Juni 2021 hätten sinkende Infektionszahlen und steigende Impfquoten einen „Paradigmenwechsel“ ermöglicht.

Von den Coronahilfen, davon allein 70 Milliarden Euro an nicht rückzahlbaren Zuschüssen während des zweiten Lockdowns, hätten auch die Klägerinnen beziehungsweise ihre jeweilige Hotelkette erheblich profitiert. Gleiches gelte für das den Beschäftigten gezahlte Kurzarbeitergeld. Dass die Coronahilfen nach oben gedeckelt waren, sei nicht gleichheitswidrig. Der Staat sei nicht verpflichtet gewesen, sämtliche Nachteile auszugleichen. Größere Unternehmen hätten es leichter, sich Mittel auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen und hätten zudem auch Gelder aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhalten. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 134/22

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