Votum der Fachausschüsse
Bundesrat: Vermittlungsausschuss bei Cannabisgesetz anrufen!
Die Fachausschüsse des Bundesrats empfehlen der Länderkammer, beim Cannabisgesetz in die Vermittlung zu gehen. Vollzugsprobleme seien absehbar, die Regelungen zur Suchtprävention unzureichend.
Veröffentlicht:Berlin. Die Fachausschüsse des Bundesrats raten dem Plenum der Länderkammer, beim Cannabisgesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der Gesundheits- und der Innenausschuss monieren dabei sowohl inhaltliche Defizite im Gesetz, als auch absehbare Vollzugsprobleme auf Ebene der Länder und Kommunen.
Der Gesundheitsausschuss rät unter anderem dazu, die im Gesetz festgelegten Mengenbegrenzungen zu reduzieren. Laut Gesetz dürfen Erwachsene beim Eigenanbau legal bis zu 50 Gramm besitzen, die Höchstmenge zum Eigengebrauch im öffentlichen Raum ist auf 25 Gramm festgesetzt.
Unter Verweis auf den Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte oder die Bundesärztekammer heißt es, cannabisabhängige Jugendliche und Heranwachsende würden in der Regel zwischen einem und zwei Gramm Cannabis pro Tag konsumieren. Die Abgabenmenge sei für „Genusskonsumierende“ wesentlich zu hoch festgesetzt.
Ausschuss will Abstandsregeln wie bei Spielhallen
Der Innenausschuss kritisiert, die Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen seien im Vollzug „nicht rechtssicher umsetzbar“. Der Konsum in sogenannten nicht-privaten Innenräumen sei nur dann zu erlauben, „wenn ein Mindestabstand von 500 Metern“ sichergestellt ist etwa zu Kitas, Schulen, Jugendclubs oder Spielplätzen.
Deutliche Mehrheit
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Handhabbar für Vollzugsbehörden wären Regelungen analog der Abstandsregelungen bei Spielhallen, schreibt auch der Gesundheitsausschuss. Die Ausschüsse stoßen sich an der Formulierung im Gesetz, der Konsum dürfe nicht „in Sichtweite“ der genannten Einrichtungen stattfinden.
Es bestehe zudem die Gefahr, dass sich in bestimmten Stadtteilen „gehäuft Anbauvereinigungen ansiedeln, damit gebietsprägend werden und eine große Anziehungskraft für Kinder und Jugendliche darstellen könnten“, heißt es weiter.
Ebenfalls sieht der Gesundheitsausschuss mit Blick auf „das erwartbar steigende Konsuminteresse“ die Regelungen zur Suchtprävention als unzureichend an. Die meisten Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) seien Angebote, die von der Zielgruppe aktiv in Anspruch genommen werden müssen. „Dringend notwendige lebensweltbezogene Präventionsmaßnahmen sieht das Gesetz nicht vor.“ Im Ergebnis werde es den Ländern überlassen, den Konsumanreizen wirksame Instrumente entgegenzusetzen.
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Verschiebung des Inkrafttretens auf Oktober
Der Gesundheitsausschuss fordert schließlich, das Inkrafttreten des Gesetzes auf den 1. Oktober 2024 zu verschieben. Begründet wird dies unter anderem mit den Auswirkungen auf den Vollzug in Ländern und Kommunen. „Für eine effektive Prävention wird ausreichend Zeit zur Vorbereitung benötigt, damit in den Ländern und Kommunen auch die nötigen Kapazitäten aufgebaut werden können“, heißt es.
Der Bundesrat wird am 22. März darüber entscheiden, ob er sich dem Votum seiner Fachausschüsse anschließt. Das Gesetz ist allerdings zustimmungsfrei, kann also nicht von der Länderkammer dauerhaft gestoppt werden. (fst)