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Praxen mit Liquiditätsproblemen

Corona-Rettungsschirm – eine Option für Praxen in Not

Viele Ärzte klagen seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie über drastisch gesunkene Patientenzahlen. Der Rettungsschirm, den Minister Jens Spahn für Kliniken und Vertragsarztpraxen aufgespannt hat, kann helfen – aber er deckt nicht alle Verluste ab. Doch es gibt weitere Fördertöpfe.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Der Rettungsschirm für Ärzte in finanziellen Schwierigkeiten, der von der Bundesregierung gespannt worden ist, greift nicht bei Verlusten aller Einnahmearten von Praxen.

Der Rettungsschirm für Ärzte in finanziellen Schwierigkeiten, der von der Bundesregierung gespannt worden ist, greift nicht bei Verlusten aller Einnahmearten von Praxen.

© 4th Life Photography / stock.adobe.com

Es ist paradox: Die COVID-19-Pandemie fordert vielen Ärzten und Pflegern in Praxen und Krankenhäusern bei der Betreuung erkrankter Patienten vollen Einsatz ab – teilweise über die erlaubten Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hinaus.

Gleichzeitig gehen vielen Praxen und sogar Kliniken die Patienten aus – vorwiegend, weil diese Angst haben, sich in Praxen anzustecken und daher nicht unmittelbar notwendige Untersuchungen und Therapien, manchmal sogar zeitkritische Behandlungen absagen.

Vor allem Facharzt-, teilweise aber auch Hausarztpraxen melden daher deutliche Rückgänge bei den Patientenzahlen. Besonders Routineuntersuchungen, DMP-Termine sowie Vorsorgeleistungen wie die Gesundheitsuntersuchung, das Hautkrebs- oder Darmkrebsscreening werden aufgeschoben. Die Folge, die bereits im März, zu Beginn der Corona-Krise offensichtlich wurde: In vielen Praxen brechen die Umsätze ein.

Stützungsbedarf auch in Praxen

Die umfangreichen Maßnahmen, die vom Gesetzgeber beschlossen worden sind, um die Wirtschaft im Lockdown zu stützen, können daher auch für niedergelassene Ärzte wichtig sein. Zusätzlich hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn Ende März mit dem „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ ein Paket für Kliniken und Vertragsärzte geschnürt, das die besonderen Umstände im Gesundheitssektor berücksichtigen soll.

Laut KBV regelt das Gesetz, dass die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) von den Krankenkassen trotz reduzierter Leistungsmenge in vollem Umfang ausgezahlt wird. Auf KV-Ebene sollen neue Honorarverteilungsmaßstäbe dafür sorgen, dass Ausgleichszahlungen bei Fallzahlminderung aufgrund der Pandemie, die die Fortführung einer Praxis gefährden könnten, geleistet werden können. Auch Einbußen bei der extrabudgetären Vergütung von mehr als zehn Prozent können von den KVen ausgeglichen werden. Die genaue Ausgestaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen steht in den meisten KVen allerdings noch aus, so dass die Vertragsärzte bislang teilweise noch nicht kalkulieren können, wie hoch ihre Einnahmen am Ende tatsächlich ausfallen werden.

Die Löcher im Rettungsschirm

Hinzu kommt, dass der Rettungsschirm aus dem Gesetz nur die vertragsärztlichen Einnahmen betrifft, nicht aber privatärztliche Honorare, Honorare aus der Unfallversicherung und aus Selektivverträgen sowie für Gutachten oder arbeitsmedizinische Leistungen, die in vielen Praxen einen erheblichen Anteil der Umsätze ausmachen.

Behörden geben sich knausrig

Auch andere beschlossene Hilfsmaßnahmen sind daher von vielen Ärzten beantragt worden. Das funktioniert allerdings bei weitem nicht immer. „Bei aller publizierten Großzügigkeit des Staates: Das Handeln in den Behörden sieht teilweise ganz anders aus“, hat Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel, Geschäftsführer der ETL Rechtsanwälte GmbH in Köln, festgestellt.

Der aktuelle Streit ums Kurzarbeitergeld für Vertragsärzte sei nur ein Beispiel dafür, wie Behörden versuchten, sich der Zahlungspflicht zu entziehen, so Schlegel im Gespräch mit der „Ärzte Zeitung“.

Auch wenn es um Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz wegen einer gegen eine MFA verhängten Quarantäne gehe, schauten manche Behörden ganz genau hin, ob der Paragraf 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sei. Was das bedeutet? Die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer bei Fehltagen, etwa bei Beerdigungen oder einem Umzug. Begründung der Behörde: Wer in solchen Fällen kurzzeitigen Arbeitsausfalls weiter das Gehalt zahlt, benötigt für eine zweiwöchige Quarantäne auch keine Entschädigung.

Immerhin haben auch niedergelassene Ärzte die Möglichkeit, viele unterschiedliche Hilfsmaßnahmen zu beantragen, die für Freiberufler und kleine Unternehmen gedacht sind. Die wichtigsten:

  • Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz: Wird die Praxis auf Anordnung des Gesundheitsamtes wegen der SARS-CoV-2-Infektion eines Mitarbeiters oder des Arztes oder wegen Quarantäne geschlossen, besteht Anspruch auf Entschädigung.
  • Kurzarbeitergeld: Bei „erheblichem Arbeitsausfall“ (mindestens zehn Prozent der Beschäftigten, mindestens zehn Prozent Verdienstausfall) besteht grundsätzlich Anspruch. Die Arbeitsagentur erstattet in der Regel 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts sowie die darauf entfallenden Sozialbeiträge. Das Kurzarbeitergeld kann vom Arbeitgeber aufgestockt werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Weisung erteilt, Anträge von Vertragsärzten abzulehnen, um eine doppelte Kompensation auszuschließen. Ärzteverbände fordern eine Einzelfallprüfung.
  • Finanzielle Soforthilfen von Bund und Ländern: Auch Freiberufler, deren Existenz gefährdet ist, haben Anspruch auf diese Stützungsmaßnahme. Je nach Bundesland und Praxisgröße können zwischen 9000 und 30.000 Euro gewährt werden.
  • Stundung von Steuerzahlungen: Sie ist ganz einfach per Formblatt bei der Finanzverwaltung zu beantragen und kommt unmittelbar der Liquidität zugute. Es können Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer gestundet werden.
  • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Sie ist bei der Renten- und Krankenversicherung zu beantragen. Bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen ist sie hilfreich, Stundungszinsen fallen nicht an.
  • Sonderprogramme der KfW: Zinsvergünstigte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder der Bürgschaftsbanken können auch Praxen zugute kommen. Sie sind bei der Hausbank zu beantragen.
  • Mietzahlungen: Wer wegen der Corona-Krise in Existenznot gerät, muss aktuell bei Aussetzung von Mietzahlungen keine Kündigung befürchten.

Die unterschiedlichen Hilfsmaßnahmen seien vor allem dazu gedacht, die Liquidität wirtschaftlich gesunder Unternehmen und auch Praxen zu erhalten, wenn durch die Pandemie die Einnahmen wegfallen, erläutert Rechtsanwalt Dr. Jens-Peter Damas von der Kanzlei Wilde & Partner in Bergisch-Gladbach. „Außer beim Kurzarbeitergeld und bei der Soforthilfe baut eine Praxis dadurch aber auch Schulden auf. Wenn dann das Geschäft langsam wieder anläuft, dann belasten diese Schulden natürlich auch den Neustart“, warnt Damas.

Vertragsärzte könnten durch die Abschlagszahlungen der KVen in vielen Fällen jedenfalls eine Zeit lang genug Liquidität vorhalten, glaubt der Berater. Allerdings sei auch bei den meisten Mandanten die Zeit vorbei, dass eine solche Zeit durch einen vorhandenen größeren Puffer überbrückt werden könnte. Damas: „Wenn über längere Zeit weniger Geld reinkommt, dann tut das längst auch niedergelassenen Ärzten weh.“

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