FAQ rund um Liquiditätshilfen für Praxen
Wer die Praxis schließt, könnte in der Corona-Krise leer ausgehen
Von den Bedingungen für den Schutzschirm bis zur Prämie für MFA: Für niedergelassene Ärzte stellen sich in der Corona-Krise viele praktische Fragen. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten.
Veröffentlicht:Von den Bedingungen für den Schutzschirm bis zur Prämie für MFA: Für niedergelassene Ärzte stellen sich in der Corona-Krise viele praktische Fragen. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten:
Die Praxis einfach zu schließen ist nicht empfehlenswert, wenn Sie nicht die Ausgleichszahlungen Ihrer KV verlieren wollen. In Sachsen-Anhalt beispielsweise regelt der neue Honorarverteilungsmaßstab, dass Ärzte grundsätzlich 90 Prozent der Vergütung des Vorjahresquartals erhalten – wenn sie ihre Verpflichtung vollumfänglich im Rahmen des Versorgungsauftrags erfüllen.
Viele ablehnende Bescheide der Arbeitsagenturen sind falsch, weil sie auf einer fehlerhaften Einschätzung der Rechtslage beruhen. Unter den Schutzschirm der KV fallen z.B. keine Honorare für privatärztliche Leistungen, für Gutachten oder für Leistungen aus der Unfallversicherung. Falls Sie hier erhebliche Ausfälle zu verzeichnen haben, sollten Sie Widerspruch einlegen. Tun Sie das nicht, verlieren Sie auf jeden Fall alle Ansprüche.
Grundsätzlich ja. Die Bundesagentur für Arbeit hat allerdings eine interne Weisung gegeben, Anträge von Vertragsärzten auf KUG wegen der ihnen zustehenden Ausgleichszahlungen der KV abzulehnen. Sie will so eine doppelte Kompensation vermeiden. Darüber scheint das letzte Wort allerdings noch nicht gesprochen, weil ein Großteil der Honorare vieler Praxen nicht unter den Ausgleich fällt. Ergänzen Sie daher Ihren Antrag auf KUG gegebenenfalls mit einem Beiblatt, in dem Sie beschreiben, welche Ihrer ausgefallenen Umsätze nicht vom KV-Schutzschirm aufgefangen werden.
Kurzarbeit kann auch rückwirkend beantragt werden – für den laufenden Kalendermonat. Das heißt, Sie müssten, um für Mai Kurzarbeit beantragen zu können, spätestens Ende Mai den Antrag bei der Arbeitsagentur Ihrer Region stellen. Dafür zeigen Sie den Arbeitsausfall in Ihrer Praxis schriftlich oder elektronisch an. Die Ankündigung der Kurzarbeit ist ebenfalls vorzulegen, Gründe für den Arbeitsausfall sind anzugeben. Das Gehalt für ausgefallene Stunden strecken Sie vor.
Davon können Sie ausgehen. Im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ist vorgesehen, dass extrabudgetär vergütete Leistungen, die wegen der Pandemie vermindert nachgefragt werden, von der KV ausgeglichen werden können. Von den Krankenkassen sind diese erforderlichen Ausgleichszahlungen zu erstatten. Die Umsetzung dieser Regelung ist allerdings noch nicht überall beschlossen.
Grundsätzlich ja, das sieht das Infektionsschutzgesetz (Paragraf 56) vor. Die Entschädigung sollte alle durch die Schließung entgangenen Honorare abdecken, so dass Sie daraus auch die Gehälter der Mitarbeiter bezahlen können. Die Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG) ist in solchen Fällen nicht angezeigt.
Unabhängig davon, dass ein unentschuldigtes Fehlen auch kündigungsrechtlich relevant sein kann, steht Ihrer MFA grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Voraussetzung ist allerdings, dass die Angst unbegründet ist, dass also tatsächlich keine besondere Ansteckungsgefahr besteht. Das ist auch eine Frage des Vorhandenseins von Schutzmasken und -kitteln.
Am besten, Sie sprechen zunächst mit Ihrer Bank, um eine Stundung der Annuität zu erreichen. Die Bundesregierung hat zudem viele Wege eröffnet, um die Liquidität zu erhalten. So können Sie die Beiträge zur Sozialversicherung bis Ende Mai stunden lassen. Unter anderem bei der Einkommensteuer zeigen sich Finanzämter aktuell kulant. Allerdings: Zinsen mit neuen Schulden zu bezahlen ist auf Dauer keine gute Strategie!
Ja! Die Soforthilfe ist als Überbrückungshilfe für einen Engpass über drei Monate gedacht. Sie können bis Ende Mai einen Antrag stellen. Mit bis zu fünf Beschäftigten haben Sie Anspruch auf maximal 9000 Euro. Die Bundesländer gehen unterschiedlich mit den Anträgen auf Soforthilfe um.
Eine Übersicht finden Sie unter www.etl.de/meldungen/gemeinsam-gegen-corona-wir-halten-sie-informiert
Das kommt auf die Branche an. In der Pflege wird aktuell diskutiert, ob die Pflegeversicherung oder der Staat Geld für eine Corona-Prämie geben soll.
Als Arzt können Sie MFA und anderen Mitarbeitern lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 1500 Euro Prämie zusätzlich zum normalen Gehalt zahlen – als Anerkennung für eine besondere, unverzichtbare Leistung in der Corona-Krise. (Hauke Gerlof)
Nein, allenfalls für eine, maximal zwei Wochen. Einen Antrag auf Urlaub müssten Sie aber wegen der Notlage genehmigen. Der Arzt hat wahrscheinlich Anspruch auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a) – jedenfalls seit dem 28. März. Als Arzt geht er aber auch einem systemrelevanten Beruf nach – daher sollte eigentlich eine Notbetreuung in der Kita für sein Kind möglich sein.
Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung Möglichkeiten geschaffen, über die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder über Bürgschaftsbanken vergünstigte Darlehen zu bekommen. Den Antrag stellen Sie über die Hausbank, dank der Bürgschaftsbank wird diese den Antrag kaum ablehnen können. Infos: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/