Unter die Arme gegriffen
Corona-Hilfen für Heilmittelerbringer: Schnell aber nicht immer gerecht
Auch Heilmittelerbringer erhielten Corona-Hilfen. Deren Bemessung mag manch einem willkürlich erscheinen. Unrechtmäßig war sie deshalb jedoch nicht.
Veröffentlicht:Essen. Die Corona-Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer waren rechtmäßig. Dem Verordnungsgeber sei es hier vor allem um Tempo gegangen, wie jetzt das Landessozialgericht NRW in Essen betonte. Ungenauigkeiten und auch gewisse Ungerechtigkeiten sind danach hinzunehmen.
Im Streit steht die vom Bundesgesundheitsministerium am Ende April 2020 erlassene COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung. Danach konnten Ärztinnen und Ärzte Liquiditätshilfen bekommen, für Heilmittelerbringer waren „Ausgleichszahlungen“ für den pandemiebedingten Behandlungsrückgang vorgesehen. Die Einmalzahlung betrug 40 Prozent der im vierten Quartal 2019 mit der GKV abgerechneten Leistungen, für erst ab 2020 zugelassene Praxen pauschal 1.500 bis 4.500 Euro.
Die Kläger in den ersten beiden Verfahren rügten, die Daten der gesetzlichen Kassen spiegelten ihre Umsätze und Umsatzausfälle nicht angemessen wider. Zudem dürfe nicht nur auf das vierte Quartal abgestellt werden.
Gestaltungsspielraum „in zulässiger Weise genutzt“
Im dritten Fall hatten sich mehrere in einer Praxis tätige Heilmittelerbringer erst Anfang 2020 zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen. Mangels Abrechnungsdaten für das vierte Quartal 2019 erhielt die Praxisgesellschaft die Mindestpauschale von 4.500 Euro. Sie rügt, die Praxis sei zuvor von einem der Gesellschafter alleine betrieben worden und habe Umsätze in sechsstelliger Höhe gehabt; diese Umsätze müssten zugrunde gelegt werden.
Das LSG Essen wies nun alle drei Klagen ab. Das Bundesgesundheitsministerium habe mit seiner Verordnung bereits früh eingreifen und „die Versorgungsstrukturen im Heilmittelbereich mit geringem Verwaltungsaufwand und zügig umzusetzenden Maßnahmen aufrechterhalten“ wollen. Dies sei ein legitimes Ziel gewesen. Seinen in solchen Fällen „weiten rechtlichen Gestaltungsspielraum“ habe das Ministerium „in zulässiger Weise genutzt“.
Das Ministerium habe bewusst auf schnell verfügbare Zahlen zurückgegriffen. Auf einen Nachweis der tatsächlichen Einnahmeausfälle habe es ebenso verzichtet wie auf eine Rückzahlungsregelung. Dies alles sei rechtlich nicht zu beanstanden, so das LSG in seinen. (mwo)
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Landessozialgericht NRW, Az.: L 10 KR 459/22 SodEG und L 10 KR 657/22 SodEG (viertes Quartal) sowie L 10 KR 487/22 SodEG (Praxisneugründung)