Kommentar zur PIP-Entscheidung
Erleichterndes Urteil
Mit Erleichterung dürften vor allem die Ärzte das jüngste Urteil des Landgerichts Karlsruhe in Sachen Schadenersatzansprüche gegen Mediziner anlässlich des Einbringens von PIP-Brustimplantaten vernommen haben, die mittels dieser selbst vor geraumer Zeit bei Patientinnen Brustvergrößerungen vorgenommen hatten.
Als essenziell sah es das Gericht im konkreten Fall an, dass der beklagte Arzt 2007 - und damit zum Zeitpunkt der Patientenaufklärung und der Op - noch gar nichts von der wirklichen Beschaffenheit der CE-gekennzeichneten PIP-Implantate wissen konnte.
Denn erst drei Jahre später stoppten die französischen Behörden den Vertrieb der Medizinprodukte - nachdem sie von der teilweisen Verwendung billigen Industriesilikons erfahren hatten.
Auch allen anderen Ärzten dürfte der Richterspruch die Sicherheit geben, dass sie künftig in potenziell ähnlich gelagerten Fällen nicht zu Schadenersatz verurteilt werden, wenn die mangelhafte Beschaffenheit des von ihnen operativ eingebrachten Medizinproduktes erst im Nachhinein bekannt wird.
Das Urteil mahnt Ärzte aber auf der anderen Seite auch, stets die Meldungen der zuständigen Behörden zu Mängeln bei für sie relevanten Medizinprodukten im Blick zu behalten.
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