Honorarkürzungen

Fortbildungspflicht endet nicht mit dem Fachgebiet

Ein Vertragsarzt kann der Honorarkürzung wegen fehlender Fortbildungspunkte nicht dadurch entgehen, dass er die Fachrichtung wechselt. Das sagt ein Urteil des Bundessozialgerichts aus.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Leidige Fortbildungspflicht. Für Kassenärzte gilt sie fachübergreifend!

Leidige Fortbildungspflicht. Für Kassenärzte gilt sie fachübergreifend!

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Kassel. Wenn ein Arzt seine Fortbildungspflicht vernachlässigt hat, wird er das Problem durch einen Fachwechsel nicht los. Trotzdem kann und muss die KV noch die Honorare kürzen, urteilte kürzlich der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts. Der so abgewiesene Kläger war im Raum München ursprünglich als Anästhesist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Von Mitte 2009 bis Mitte 2014 legte er trotz mehrerer Hinweise der KV Bayerns keine CME-Nachweise vor. Zum 30. Juni 2014 verzichtete er jedoch auf seine Zulassung als Anästhesist und erhielt zum Folgetag eine neue Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin. Dennoch kürzte die KV die Honorare für das 4. Quartal 2014 um zehn Prozent (7753 Euro).

Vetragsarzt ist Vertragsarzt

Dagegen klagte der Arzt. Er argumentierte, die Fortbildungsverpflichtung und damit auch die Berechtigung zur Sanktionierung seines Verstoßes seien mit dem Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt für Anästhesie entfallen. Die einen Tag später erfolgte Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin sei eine Neuzulassung, die eine neue Frist für die Fortbildungsverpflichtung in Gang setze.

Dem wollte das BSG nicht folgen. Das Recht und auch die Pflicht der KV zur Honorarkürzung ende mit dem Wechsel des Fachgebiets nicht. Einzige gesetzliche Voraussetzung der Kürzung sei, „dass ein Vertragsarzt in der Zeit seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung die geforderten Nachweise über die Fortbildung nicht vorlegt und in den ersten Quartalen nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf Honorar aus der vertragsärztlichen Tätigkeit hat“. Das sei hier der Fall gewesen.

Auf eine „Identität des Fachgebiets“ des Fortbildungsversäumnisses und der Kürzung komme es nicht an. Das gelte selbst dann, wenn wie hier der Wechsel des Fachgebietes rechtstechnisch durch einen Zulassungsverzicht und eine Neuzulassung erfolgt ist. Erst bis Juni 2015 hatte der Fachwechsler die eigentlich ein Jahr früher fälligen 250 Fortbildungspunkte erworben und den Nachweis hierüber nachgereicht. Über die laut Gesetz bis dahin fälligen Honorarkürzungen um dann 25 Prozent hatte das BSG aber nicht zu entscheiden.

Andere Situation bei Eintritt in eine MVZ

2016 hatte das LSG Bremen entschieden, dass das Fortbildungsversäumnis eines Vertragsarztes nach dessen Wechsel als angestellter Arzt in ein MVZ nicht mehr sanktioniert werden kann. Im Fall des Fachwechslers hatte hierzu in der Vorinstanz das LSG München betont, dass anders als dem Vertragsarzt einem MVZ das frühere Versäumnis neu eingestellter Ärzte nicht zuzurechnen sei. Das BSG beschränkte sich nun auf den Hinweis, dass beide Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

Bundessozialgericht, B 6 KA 9/20 R

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