Kommentar
Freie Apothekenwahl!
In Deutschland besteht nicht nur freie Arzt-, sondern auch freie Apothekenwahl. Das ist wohl nicht allen Patienten bekannt. Doch Ärzte dürfen aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, wie jetzt das Sozialgericht (SG) Marburg entschied.
Einen solchen Anlass boten die "Exklusivverträge" der AOK Hessen für die Zytostatika-Versorgung. Sie sind unzulässig. Gerade bei individuellen Zubereitungen hätten die Patienten "ein besonderes und schützenswertes Interesse an der eigenen Wahl ihrer Apotheke".
Eine Schlappe für die AOK - das ist noch eine milde Bezeichnung für dieses Urteil. Auf 31 Seiten pflücken die Marburger Richter den Vorstoß der AOK aus jedem erdenklichen Blickwinkel minutiös auseinander. Rechtlich stehen die Wahlfreiheit der Versicherten und die Berufsfreiheit der Apotheker entgegen. Beide dürfen nur vom Gesetzgeber eingeschränkt werden.
Nun würden sicherlich viele Versicherte eine gewisse Einschränkung ihrer Freiheiten hinnehmen, wenn im Gegenzug ihre Kassenbeiträge stabil blieben.
Doch auch wirtschaftlich erweist sich der AOK-Vorstoß als unausgegoren. Zu Recht verweist das Sozialgericht auf eine drohende Monopolisierung durch die Exklusivverträge. Diese würde bei der nächsten Ausschreibungsrunde alle Sparfantasien zunichte machen.
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