Rabattverträge

Kein Monopol für bestimmte Apotheken

Rabattverträge für Zytozubereitungen? Dagegen spricht das freie Apothekenwahlrecht sowie die fehlende Rechtsgrundlage, Apotheken aus bestimmten Versorgungsbereichen auszuschließen.

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MARBURG. Wie bereits kurz berichtet, können nach Urteilen der Sozialgerichte Darmstadt und Marburg gesetzlich Krankenversicherte nicht verpflichtet werden, individuell zubereitete Krebsmedikamente nur aus bestimmten Apotheken zu beziehen.

Entsprechende "Exklusivverträge" der AOK Hessen für Zytostatika entfalten keine "Exklusivwirkung", entschied etwa das Sozialgericht (SG) Marburg. Das Wahlrecht der Patienten gehe vor. Inzwischen wurde auch die Urteilsbegründung veröffentlicht.

Die AOK hatte für 23 Gebiete in Hessen die Zytostatikaversorgung europaweit ausgeschrieben. Die Zuschlagsapotheken sollten regional alle AOK-Versicherten versorgen. Darüber informierte die Kasse auch die Ärzte.

Doch zwei Onkologen einer Gemeinschaftspraxis informierten ihre Patienten, dass sie ein Recht auf freie Apothekenwahl hätten. Im selben Haus wie die Praxis befindet sich eine Apotheke, die Zytostatikazubereitungen herstellt. Die meisten Patienten wünschten weiterhin eine Belieferung von dort.

An der AOK-Ausschreibung hatte sich diese Apotheke nicht beteiligt. Daher bezahlte die AOK ihr die Zytostatikazubereitungen nicht mehr. Der Apotheker klagte Vergütungen in Millionenhöhe ein und bekam nun vom SG Marburg recht.

Rabattverträge bewirkten keine Monopolstellung einzelner Apotheken für bestimmte Arzneimittel, betonte das Sozialgericht. Einen teilweisen Ausschluss der Apotheken von bestimmten Leistungen lasse das Gesetz derzeit nicht zu.

Und die Patienten hätten gerade bei den Zytostatikazubereitungen "ein besonderes und schützenswertes Interesse an der eigenen Wahl ihrer Apotheke". Gegen dieses Urteil hat das Sozialgericht die Sprungrevision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen. (mwo)

Az.: S 6 KR 84/14

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Freie Apothekenwahl!

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