Steuer
Für Studienkosten gelten nun längere Fristen
Medizinstudenten und junge Ärzte sollten bis zum Herbst handeln: Denn dann können sie von einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren. Darin erleichtert der BFH die Geltendmachung der Studienkosten als Verlustvortrag. Aber die Zeit drängt.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Ein bislang nur wenig beachtetes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bietet Medizinstudenten neue Chancen, die Kosten für ihr Studium und eine Erstausbildung später bei der Einkommensteuer geltend zu machen.
Denn der BFH hat am 13.01.2015 entschieden (Az.: IX R 22/14), dass eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen bis zu sieben Jahre möglich ist. Bisher war ein solcher Verlustfeststellungsantrag an den Einkommensteuerbescheid und dessen vierjährige Verjährungsfrist gekoppelt.
Eine solche Bindungswirkung besteht nach dem BFH also dann nicht, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt. Grund dafür kann sein, dass keine Einkommensteuererklärung eingereicht oder diese wegen Verjährung abgelehnt wurde.
Wer gewinnt durch das neue Urteil?
Sofort gewinnen alle Mediziner, die vor dem Studium eine berufliche Erstausbildung abgeschlossen haben. Als solche zählen bis zum 31.12.2014 auch Kurzausbildungen, wie die zum Rettungssanitäter oder Lkw- und Taxifahrer.
Diejenigen, die gemäß jüngster Gesetzesänderung eine Kurzausbildung von unter 12 Monaten Ausbildungsdauer erst nach dem 1. Januar 2015 abschließen, müssen darauf hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechtsprechung des BFH vom 17.07.2014 bestätigt.
Dieser hat in sechs Urteilen entschieden, dass die steuerliche Benachteiligung echter Erstis verfassungswidrig ist - also auch bei den Medizinstudenten, die ohne vorherige Erstausbildung studiert haben.
Die Entscheidung des BVerfG wird nicht vor der zweiten Jahreshälfte 2016 erwartet. Bestätigt das BVerfG den BFH wären alle Studienkosten unabhängig vom Vorliegen einer Erstausbildung vom ersten Studientag an als Werbungskosten anzuerkennen und gegebenenfalls als Verluste vortragbar.
Die über die bis zu sieben Studienjahre kumulierten Verlustvorträge lassen sich dann mit dem Arzteinkommen der ersten ein, zwei Berufsjahre verrechnen - und damit die Bezüge der Berufseinsteiger nachträglich steuerfrei stellen. Es winkt meist eine fünfstellige Steuerrückerstattung.
Was ist jetzt zu tun?
Berufseinsteiger, die wegen Überschreitung der vierjährigen Verjährungsfrist für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen bisher keine Steuererklärungen abgegeben haben, haben nun die Chance, dies noch nachzuholen.
Grundsätzlich bestünde bis Ende des Jahres 2015 die Möglichkeit, nun noch für die Jahre 2008 bis 2010 gesonderte Anträge auf Verlustfeststellung abzugeben.
Der Gesetzgeber plant jedoch mit dem Jahressteuergesetz 2016 bereits ein neues "Nichtanwendungsgesetz", mit dem er die Bindungswirkung zur Einkommensteuer und damit die vierjährige Verjährung auch für Verlustfeststellungsanträge verankern will.
Es muss damit gerechnet werden, dass dieses neue Gesetz bereits ab Verkündung im Herbst Geltung entfaltet. Daher ist für alle, die in den Jahren 2008 bis 2010 schon oder noch studiert haben und bei denen noch keine Einkommenssteuerveranlagung vorliegt, Eile geboten.
Und: Anders als bei Einkommensteuererklärungen, bei denen der Nachweis einer Übermittlung an das Finanzamt bis zum 31. Dezember des Jahres ausreichend ist, um der Verjährung zu entgehen, bedarf es bei Verlustfeststellungsanträgen einer so rechtzeitigen Übermittlung, dass das Finanzamt diese Anträge einschließlich der Prüfung und Klärung von Rückfragen noch vor dem jeweiligen Jahresende veranlagen kann.
Alle betroffen, die ab 2008 studiert haben
Da wegen der sechs beim BVerfG anhängigen Verfahren (Az.: 2 BvL 22 bis 27/14) die Chance besteht, dass jeder Erststudent auch ohne Erstausbildung vom ersten Studientag an seine Studienkosten als Werbungskosten anerkannt erhält, sind faktisch aber alle Ärzte und Medizinstudenten betroffen, die ab 2008 studiert haben.
Für alle Steuerbescheide, die nach dem 20.02.2015 ergangen sind, gilt im Hinblick auf diese Verfahren ein neuer, im Bescheid unter den Erläuterungen genannter Vorläufigkeitsvermerk.
Es muss also im Regelfall kein Einspruch eingelegt werden, wenn man von einer Bestätigung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit des Werbungskostenausschlusses für Berufsausbildungskosten profitieren will.
In allen anderen Fällen der Bescheiderteilung vor dem 20.02.2015 können nur diejenigen von der erhofften Bestätigung durch das BVerfG profitieren, die den Bescheid offen gehalten, also Einspruch eingelegt und das Ruhen und die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG beantragt haben.
Raymond Kudraß ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in München,www.kanzlei-kudrass.de