Qualitätssicherung

GKV-Verband: Aus Implantateregister „ohne Not einen zahnlosen Tiger gemacht“

Was bringen Sanktionen, wenn sie nicht weh tun? 100 Euro Honorarverlust bei versäumter Meldung an das Implantateregister dürften „keine Wirkung entfalten“, prognostiziert der GKV-Spitzenverband.

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Berlin. Mit dem heute vom Bundestag verabschiedeten Medizinforschungsgesetz (MFG) werden auch die Sanktionen entschärft, die bei Nichterfüllung der Meldepflichten an das Implantateregister drohen. Was der GKV-Spitzenverband als „Bärendienst für die Patientensicherheit“ kritisiert.

Ursprünglich sollten Praxen und Kliniken den Vergütungsanspruch für eine „meldepflichtige implantatbezogene Maßnahme“ komplett verlieren, wenn sie bestimmte Produktauflagen nicht erfüllen oder wenn sie versäumen, rechtzeitig die geforderten Daten an das Register zu übermitteln.

Das wird nun dahingehend geändert, dass Sanktionen frühestens sechs Monate nach Beginn des Register-Regelbetriebs für einen bestimmten Implantat-Typ greifen. Und auch dann die Rechnung lediglich um 100 Euro gekürzt wird.

„Geradezu ermuntert, nicht zu melden“

Zur Begründung heißt es in dem einschlägigen MFG-Änderungsantrag, der ursprünglich vorgesehene vollständige Vergütungsausfall bei Meldeversäumnis werde inzwischen und „im Lichte der vielfältigen Anforderungen, die im Zuge der Digitalisierung des Gesundheitswesens an die Gesundheitseinrichtungen gestellt werden, als zu weitreichend angesehen“.

„Bei Knie- und Hüftendoprothesen liegen die Erlöse der Krankenhäuser weit über 10.000 Euro. Da liegt eine Sanktion von 100 Euro mutmaßlich unterhalb der Relevanzschwelle“, bemängelt in einer Stellungnahme am Donnerstag die Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands, Dr. Doris Pfeiffer. Der Gesetzgeber mache damit „aus dem Implantateregister ohne Not einen zahnlosen Tiger“.

Leistungserbringer würden durch die marginale Verdiensteinbuße „geradezu ermuntert, ihre Implantationen, beispielsweise wenn sie schief gegangen sind, nicht an das Implantateregister zu melden“, so Pfeiffer weiter.

Das Implantateregister ist zum 1. Juli in den Regelbetrieb gegangen. Verpflichtend sind zunächst Brustimplantate zu melden. Als nächstes sollen nach Ankündigung des BMG ab Anfang 2025 Endoprothesen für Hüfte und Knie sowie Aortenklappen erfasst werden.

Neue EBM-Ziffern

Pünktlich zum Register-Start hat auch der Bewertungsausschuss EBM-Positionen zur Meldung ambulanter oder belegärztlicher Implantationen beschlossen: Der neue Abschnitt 1.9 („Meldungen implantatbezogener Maßnahmen gemäß den Vorgaben des Implantateregistergesetzes“) enthält zunächst nur die Zuschlagsziffer 01965. Sie kann seit 1. Juli von Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Fachärzten für Chirurgie einer meldepflichtigen Brustimplantation zugesetzt werden (je Meldung 78 Punkte, 9,31 Euro).

Zum Ausgleich der Meldegebühren des Implantateregisters kann die neue Kostenpauschale 40162 berechnet werden (je Meldung 6,24 Euro). Im Falle einer Korrekturmeldung oder Vervollständigung bereits angelegter Meldungen ist die Pauschale ausdrücklich nicht noch einmal berechnungsfähig. (cw)

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