Heilmittelverordnung

Geänderte Regeln bei der Kodierung

Ärzte müssen die ICD-GM-Codes nun bei drei Verordnungsmustern endstellig in die Praxissoftware eingeben.

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NEU-ISENBURG. Bei der Verordnung von Heilmitteln müssen Vertragsärzte seit 1. Juli aufpassen. Wie die KBV meldet, sind bei Physikalischer und Podologischer Therapien (Muster 13), Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien (Muster 14) sowie Ergotherapien (Muster 18) nun die therapierelevanten ICD-10-GM-Codes anzugeben.

Bei der Eingabe des Codes in das Praxisverwaltungssystem (PVS) sollten Ärzte darauf achten, dass dieser stets endstellig sein muss, so die KBV. Konkret bedeutet das für die Praxen: Der Code muss bis exakt zur letzten Stelle aus einer Zahl bestehen.

Es reiche etwa nicht den Diagnosecode G35.2- anzugeben, sondern es sei notwendig beispielsweise G35.20 einzutippen, berichtet die Ärztevertretung. Unterstütze das jeweilige PVS die Eingabe oder Auswahl der endstelligen Codes nicht, sollten sich die Ärzte an ihren Softwareanbieter wenden.

Bei Verordnungen von Praxisbesonderheiten ist die Angabe des ICD-10-GM-Codes laut KBV schon länger Pflicht. (reh)

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