Arzthaftungsprozess
Gerichte müssen für Fairness sorgen
In einem Arzthaftungsprozess muss das zuständige Gericht hohe Standards wahren. Das hebt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm hervor. Das Landgericht Bielefeld hatte wesentliche Verfahrensfehler begangen.
Veröffentlicht:KÖLN. Mit deutlichen Worten hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klargestellt, dass in Arzthaftungsprozessen hohe Standards für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens gelten (Az.: 26 U 5/14).
Weil sich nach Überzeugung der Richter das Landgericht Bielefeld (LG) nicht an diese Maxime gehalten hat, muss es jetzt neu über einen vermuteten Behandlungsfehler bei einer Geburt verhandeln.
"In einem Arzthaftungsprozess hat das zuständige Gericht in besonderem Maße für ein faires Verfahren zu sorgen, weil es typischerweise ein Informationsgefälle zwischen der ärztlichen Seite und dem Patienten gibt, das auszugleichen ist", heißt es in dem rechtskräftigen Urteil.
In dem Verfahren ging es um vermutete Behandlungsfehler bei einem im Jahr 2005 geborenen Jungen, der eine schwerwiegende geistige und körperliche Störung hat.
Die Eltern machen dafür eine unzureichende ärztliche Betreuung der Mutter kurz vor der Geburt verantwortlich, die zu einer mehrstündigen Sauerstoffunterversorgung geführt habe.
Sectio erst nach mehreren Stunden
Die Frau war vom behandelnden Gynäkologen mit dem Hinweis "Gravidität über dem Termin" und "Oligohydramnie bei Gravidität" ins Krankenhaus überwiesen worden.
Dort wurde trotz eines pathologischen CTGs und bekannter Probleme aus einer früheren Schwangerschaft erst nach mehreren Stunden eine Sectio vorgenommen. Über seine Eltern verklagte der Junge den Gynäkologen und die Klinik auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Ein vom LG bestellter Gutachter bescheinigte dem Gynäkologen einen groben Behandlungsfehler, weil er das Aufsuchen des Krankenhauses nicht dringlich genug gemacht habe.
Die dortige Zeitverzögerung hielt er dagegen für vertretbar. Ein während des Prozesses vorgelegtes Privatgutachten, das zu anderen Ergebnissen kommt, wies das Gericht als verspätet zurück.
Dagegen gingen sowohl der Kläger als auch der Gynäkologe in die Berufung. Das OLG gab beiden wegen wesentlicher Verfahrensfehler recht.
Das LG habe mit der Zurückweisung des Privatgutachtens den Anspruch des Jungen auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren und "Waffengleichheit" im Arzthaftungsprozess verletzt, entschied das OLG.
Dazu gehöre es, "einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners über schwierige medizinische Fragen nach Vorliegen eines Gutachtens nochmals Stellung zu nehmen".
Dem Privatgutachten sei dieselbe Aufmerksamkeit zu schenken wie dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, betonten die Richter.
Gutachter im Blick
Zudem hätte nach ihrer Einschätzung das LG den Widerspruch erkennen müssen, dass der Gutachter die Dringlichkeit des Vorgehens bei dem Gynäkologen und der Klinik unterschiedlich bewertet hatte.
Die Richter kamen außerdem zu dem Schluss, dass der Frauenarzt nicht ausreichend gehört worden war, der nach eigenen Angaben schon an den Tagen vor der Geburt die Eltern auf die Gefahr für das Kind hingewiesen hatte.
Das OLG rügte auch, dass es zu einer neonatologischen Fragestellung nur ein mündliches Gutachten gab.
"In solch einer schwierigen Materie ein mündliches Gutachten einzuholen, das letztlich nur von einem medizinischen Fachmann sofort nachvollzogen werden kann, aber kaum von den weiteren Verfahrensbeteiligten einschließlich der Anwälte und des Gerichts, ist ein schwerer Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens." Das OLG ließ die Revision nicht zu.
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