Urteil Oberverwaltungsgericht Koblenz
Kampf gegen Spielsucht rechtfertigt unterschiedliche Regeln
Das Mindestabstandsgebot für Wettbüros in Rheinland-Pfalz verstößt nicht gegen EU-Recht, hat nun das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden. Für Lottoannahmestellen gilt diese Regelung nicht.
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Zulässige Ungleichbehandlung: Wettbüros müssen sich in Rheinland-Pfalz mindestens 250 Meter entfernt von Kitas und Schulen befinden. Für Lottoannahmestellen gilt diese Regelung nicht.
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Koblenz. Ein Wettbüro ist nicht mit einer Lotto-Annahmestelle vergleichbar. Im Kampf gegen die Spielsucht dürfen daher jeweils unterschiedliche Regeln gelten, wie jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz in einem Eilverfahren entschied. Danach verstößt das Mindestabstandsgebot für Wettbüros in Rheinland-Pfalz nicht gegen EU-Recht.
Nach diesem Abstandsgebot müssen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu Kitas, Schulen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden. Bei Spielhallen sind es 500 Meter.
Erlaubnis war nicht verlängert worden
Die Antragstellerin hatte für ihr Wettbüro eine befristete Erlaubnis erhalten. Diese wurde nicht mehr verlängert, weil der Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung nicht eingehalten sei. Dagegen wehrte sich die Betreiberin unter anderem mit dem Hinweis, dass in der Nähe auch eine Lotto-Annahmestelle sei, die offenbar bleiben dürfe.
Hintergrund ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Mit einem Grundsatzurteil hatten die Luxemburger Richter 2010 entschieden, dass das damalige deutsche Wettmonopol der staatlichen Lotteriegesellschaften gegen EU-Recht verstieß. Danach sind staatliche Wettmonopole zwar grundsätzlich zulässig, um die Spielsucht und die damit verbundene Begleitkriminalität einzudämmen.
In Deutschland sei dieses Ziel aber nicht konsequent und widerspruchsfrei verfolgt worden; es werde durch Werbung und hohe Genehmigungszahlen für private Geldspielautomaten unterlaufen. 2016 hatte der EuGH diese Grundsätze auch hinsichtlich anderweitiger Beschränkungen für private Betreiber bekräftigt.
Abstandsgebot dient dem Jugendschutz
Doch die unterschiedliche Behandlung von Wettbüros und Lotto-Annahmestellen verstößt dagegen nicht, entschied nun das OVG Koblenz. Das Abstandsgebot diene dem Spieler- und Jugendschutz und sei daher auch nach EU-Recht gerechtfertigt.
Dass das Abstandsgebot nicht auch für Lotto-Annahmestellen gilt, stehe dazu nicht im Widerspruch. Denn diese würden überwiegend gar nicht von Lottospielern besucht, sondern von Kunden, die anderweitige Einkäufe machen. Wegen der sich daraus ergebenden sozialen Kontrolle komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen im Vergleich zu den Wettbüros „eine andere Qualität zu“. Dass alte Spielhallen und Wettbüros noch bis Mitte 2028 Bestandsschutz genießen, führe ebenfalls nicht zu einer fehlenden „Kohärenz“ der Regelungen, so das OVG in seinem. (mwo)
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 6 B 10622/23.OVG