Wachstumshormone

Kein Anspruch auf preußisches Gardemaß

Kassen müssen nicht immer für eine Wachstumshormontherapie zahlen, wenn Ärzte bei Kindern einen Kleinwuchs feststellen, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

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Unerreichbare Zielgröße? Die Diagnose Kleinwuchs muss schon bestimmte Kriterien erfüllen, damit Kassen für eine Wachstumshormontherapie bezahlen müssen, so ein Landessozialgericht.

Unerreichbare Zielgröße? Die Diagnose Kleinwuchs muss schon bestimmte Kriterien erfüllen, damit Kassen für eine Wachstumshormontherapie bezahlen müssen, so ein Landessozialgericht.

© Sentello / fotolia.com

KÖLN. Bei einem Zehnjährigen ist eine zu erwartende Größe von 1,65 Metern keine krankhafte Normabweichung. Deshalb besteht kein Anspruch, von der Krankenkasse im Eilverfahren die Kostenübernahme für eine Behandlung mit Wachstumshormonen zu erstreiten. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Ein zehnjähriger Junge wollte von der Krankenkasse die Therapie mit dem Fertigarzneimittel Humatrope® bezahlt bekommen. Eine Ärztin hatte ihm einen erheblichen progredienten Kleinwuchs bescheinigt, der mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine pathogene Short Statue Homeobox (SHOX)-Gen-Defizienz zurückzuführen sei. Die Kasse lehnte den Antrag ab.

Dagegen klagte der Versicherte und stellte einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht, das den Antrag aber ablehnte. Die Beschwerde beim LSG blieb ohne Erfolg.

Das LSG hielt es für unwahrscheinlich, dass das Hauptsache-Verfahren für den Jungen erfolgreich sein wird. Die Voraussetzungen für eine Therapie mit dem Wachstumshormon sind nach Ansicht der Richter nicht gegeben.

1,65 Meter sind kein Kleinwuchs, so die Richter

Eine voraussichtliche Körpergröße von 165 Zentimetern sei kein Kleinwuchs, so das LSG. Die Richter räumten ein, dass die statistische Berechnung der voraussichtlichen Größe unsicher ist.

Aber: "Selbst wenn eine progrediente Wachstumsstörung vorliegen sollte, setzt ein Anspruch auf die begehrte Wachstumshormontherapie mit Humatrope® voraus, dass konkret eine Indikation vorliegt, für die dieses Fertigarzneimittel zugelassen ist." Das ist aber nach Ansicht der Richter bei dem Jungen nicht der Fall.

Nach der Zulassung komme bei dem Medikament mit gentechnisch gewonnenem Somatropin nur die "Behandlung von Kindern mit Wachstumsstörungen infolge eines durch DNA-Analyse bestätigten SHOX-Mangels" in Betracht.

Eine solche Bestätigung gebe es bei dem Kind aber nicht. Auch einen Off-Label-Use schlossen die Richter aus, da es nicht um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung gehe. (iss)

Az.: L 16 KR 644/13 B ER

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