Oberlandesgericht Düsseldorf
Kein Cannabis gegen Schmerzen bei Glasknochenkrankheit
Private Krankenversicherer müssen Versicherten mit Glasknochenkrankheit nicht eine Behandlung mit Cannabis bezahlen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht in Medizinalhanf keine anerkannte Behandlungsmethode.
Veröffentlicht:Düsseldorf. Jedenfalls private Krankenversicherer müssen Versicherten mit Glasknochenkrankheit nicht eine Behandlung mit Medizinal-Cannabis bezahlen. Nach den bisherigen Erkenntnissen sei nicht feststellbar, dass das Cannabis geeignet ist, durch die Erkrankung verursachte Schmerzen zu lindern, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.
Der Kläger gibt an, er habe wegen seiner Glasknochenkrankheit mehrere Brüche und regelmäßige Schmerzen. Konventionelle Behandlungsmethoden hätten sich als unwirksam erwiesen. Daher beantragte er bei seiner privaten Krankenversicherung die Versorgung mit Medizinal-Cannabis. Die Versicherung lehnte dies ab. Wegen seiner „Behandlungsträgheit“ sei Cannabis zur Behandlung schubartig auftretender Schmerzen nicht geeignet.
Sachverständigen-Gutachten gab den Ausschlag
Wie schon das Landgericht Mönchengladbach wies nun auch das OLG Düsseldorf die dagegen gerichtete Klage ab. Die Behandlung mit Cannabis sei hier weder eine anerkannte noch eine im Einzelfall erfolgversprechende Methode.
Dabei stützte sich das OLG auf das Gutachten eines Sachverständigen. Danach leide der Kläger zwar unter einem schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit. Der Sachverständige habe aber weder die behaupteten Brüche noch wesentliche gelenkarthrotische Veränderungen feststellen können. Auch gebe es keine Daten, die eine Linderung der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzen belegen.
Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass verschiedene medikamentöse und nicht-medikamentöse schulmedizinische Behandlungsmethoden tatsächlich unwirksam geblieben seien, so das OLG. (mwo)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-13 U 222/22