Keine Haftung bei Selbsttötung trotz Suizidpakts

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BERLIN (maw). Schließt ein Arzt mit einem neuen Patienten bei der Konsultation einen Suizidpakt, lässt das nicht den Schluss zu, dass eine akute Selbstmordgefahr besteht. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig hin. Beim Suizidpakt verspricht der Patient, sich bis zum nächsten Termin nichts anzutun.

Im konkreten Fall hatte ein depressiver Patient einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aufgesucht. Zwei Tage darauf begab sich der Mann wiederum zu dem neuen Arzt. Während der Konsultation schlossen sie einen Suizidpakt. Einen Tag später erhängte sich der Mann in seiner Garage. 

Die Familie klagte auf Schmerzensgeld, da der Arzt falsch gehandelt habe. Die Richter wiesen das ab. Der Arzt habe überzeugend dargelegt, dass er den Suizidpakt mit dem Patienten lediglich darum abgeschlossen habe, weil dieser ihm noch unbekannt war. Hinweise auf eine latente oder akute Selbstmordgefahr habe es nicht gegeben. So habe der Patient auf Befragen des Arztes eine Selbstmordgefährdung selbst verneint. 

Dementsprechend konnten die Richter auch keine Anhaltspunkte dafür entdecken, dass die Dokumentation des Arztes lückenhaft gewesen sei. Für das Anlegen eines Suizidbogen, auf dem täglich die Einschätzung des Selbstmordrisikos auf einer Skala eingetragen wird, habe vor diesem Hintergrund kein Anlass bestanden.

Az.: 1 U 2/08

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