Auch für Asthma-/COPD-Patienten
Keine Rauchstopp-Arzneien auf Kassenkosten
Sollen die Krankenkassen lungenkranken Rauchern Arzneien zur Entwöhnung bezahlen dürfen? Das Landessozialgericht Brandenburg schiebt dem GBA einen Riegel vor.
Veröffentlicht:BERLIN. Patienten mit Asthma und COPD können weiterhin keine Arzneimittel zur Tabakentwöhnung verordnet bekommen.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat jetzt eine entsprechende Beanstandungsverfügung des Bundesgesundheitsministeriums gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) für rechtmäßig erklärt.
Im Februar 2012 hatte der GBA es befürwortet, dass Patienten im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme für Asthma und COPD Unterstützung bei der Tabakentwöhnung bekommen können. Der Schwerpunkt sollte bei nicht-medikamentösen Maßnahmen liegen, insbesondere der Verhaltenstherapie. Ergänzend sollten aber auch Medikamente verordnungsfähig sein.
Im April 2012 hatte das Bundesgesundheitsministerium dies beanstandet. Die Verordnung von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung sei nicht mit dem Gesetz vereinbar.
Als "Lifestyle-Arzneimittel seien diese generell von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen. Dies hat das LSG nun bestätigt.
Die strikte gesetzliche Ausschlussregelung lasse Ausnahmen nicht zu. Eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ließ das LSG nicht zu, der GBA kann aber dagegen beim BSG Beschwerde einlegen.
Drei weitere Urteile gefällt
Drei einschränkende Beschlüsse des GBA bestätigten die Berliner Richter dagegen. Im zweiten Streit ging es ebenfalls um eine Beanstandungsverfügung des Gesundheitsministeriums. Im Juni 2010 hatte der GBA eine Verordnungseinschränkung für Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 beschlossen.
Hier verwarf das LSG die Beanstandung, weil das Ministerium die gesetzliche Frist von zwei Monaten überschritten habe. Es habe rechtswidrig versucht, die Beanstandung bis nach Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) Anfang 2011 zu verzögern.
Weiter bestätigte das LSG, dass das homöopathische Arzneimittel Otovowen® als Otologikum von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Kassen ausgeschlossen ist.
Im vierten Fall wiesen die Berliner Richter die Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte ab. Sie hatte kritisiert, ihre Stellungnahme zu Einschränkungen für die Tumorbehandlungen begleitende Misteltherapie sei unzureichend berücksichtigt worden. Nach Überzeugung des LSG ist dies aber unzutreffend.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist bundesweit erstinstanzlich für Klagen gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss zuständig. In den letzten drei Fällen ließen die Richter die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu. Alle vier Fälle sind noch nicht rechtskräftig.
Az.: L 9 KR 309/12 KL (Tabakentwöhnung)
L 7 KA 44/11 KL (Glinide)
L 7 KA 33/12 KL WA (Otovowen®)
L 7 KA 113/12 KL (Anthroposophische Ärzte)