Berufskrankheit
Keine Rückwirkung bei Beamten
LEIPZIG. Anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung können Berufskrankheiten für Beamte nicht rückwirkend anerkannt werden.
Die Krankheit muss schon im Zeitpunkt der Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden sein, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied.
Der Kläger war beamteter Mitarbeiter in einer Justizvollzugsanstalt und ist heute im Ruhestand. In den 1990er Jahren hatte er Gefangene in einem Werksbetrieb bei der Herstellung von Bürosesseln beaufsichtigt. Dabei wurden lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet. Der Justizbeamte erkrankte an Polyneuropathie.
Die Behörden des Saarlandes erkannten die Erkrankung nicht als Berufskrankheit an - zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Die Erkrankung sei "spätestens im November 1997" festgestellt worden.
Für Arbeitnehmer, die organischen Lösungsmitteln ausgesetzt sind, sei die Krankheit erst zum 1. Dezember 1997 in die Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen worden.
Die Benachteiligung gegenüber Angestellten sei wegen der lebenslangen Versorgungsansprüche Beamter gerechtfertigt. (mwo)
Az.: 2 C 46.13