Kündigungsschutz
Nur ärztliches Zeugnis bestätigt rechtlich eine Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft gilt erst mit einem ärztlichen Nachweis als juristisch gesichert. Das kann nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Einfluss auf die Frist für eine Kündigungsschutzklage haben.
Veröffentlicht:Erfurt. Eine schwangere Praxisangestellte ist rechtlich gesehen erst anhand eines ärztlichen Zeugnisses gesichert schwanger. Hat sie ihrem Praxis-Chef, kurz nachdem diese ihr gekündigt hat, von einem selbst durchgeführten positiven Schwangerschaftstest informiert, kann sie auch bei verpasster Dreiwochenfrist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage noch Kündigungsschutz erlangen, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht. Denn wurde die Schwangerschaft erst nach der verpassten Frist sicher ärztlich bestätigt, begründe dies die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.
Konkret ging es um eine als Orthoptistin/Behandlungsassistentin in einer Arztpraxis angestellten Frau aus Sachsen. Am 14. Mai 2022 erhielt sie die ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2022. Als sie am 29. Mai 2022 einen Schwangerschaftstest machte und dieser positiv ausfiel, teilte sie dies kurz darauf ihrem Arbeitgeber sowohl per E-Mail als auch per Einschreiben mit. Einen Termin bei ihrer Frauenärztin erhielt sie jedoch erst am 17. Juni, bei dem auch die Schwangerschaft sicher festgestellt wurde.
Selbst vorgenommener Schwangerschaftstest zählt nicht
Ihr Arbeitgeber meinte, dass die Frau bereits mit dem Schwangerschaftstest von ihrer Schwangerschaft gewusst habe. Sie habe erst am 13. Juni 2022 Kündigungsschutzklage eingereicht und damit viel zu spät. Das Gesetz sehe für eine Kündigungsschutzklage eine – hier verpasste – Dreiwochenfrist ab Zugang der Kündigung vor.
Das BAG urteilte jedoch, dass die Frau die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage „ab Kenntnis“ der Schwangerschaft verlangen kann. Sicher Kenntnis habe sie aber nicht mit dem selbst durchgeführten Schwangerschaftstest erhalten, sondern erst mit dem Termin bei ihrer Frauenärztin am 17. Juni 2022. Diese habe in ihrem ärztlichen Zeugnis der Frau bescheinigt, dass sie bei Zugang der Kündigung bereits schwanger war. Da die Schwangerschaft erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage festgestellt wurde, könne die Klägerin die nachträgliche Zulassung ihrer Klage verlangen. (fl)
Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 156/24