Arzthaftung

Klinik zahlt für fehlerhafte Unterlassung

90.000 Euro Schmerzensgeld erhält eine Patientin für einen zu spät erkannten Darmverschluss.

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KÖLN. Wenn der verantwortliche Arzt im Krankenhaus einen Dünndarmverschluss zu spät erkennt, ist das ein grober Behandlungsfehler. Eine Patientin, deren Gesundheit dadurch dauerhaft erheblich beeinträchtigt wird, hat Anspruch auf ein Schmerzensgeld.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden.

Eine Frau, die wegen Übelkeit in stationärer Behandlung war, musste zwei Wochen nach ihrer Aufnahme im Krankenhaus notoperiert werden. Dabei wurde ein ausgeprägter Verschluss des Dünndarms festgestellt.

Ein Darmteil war teilweise bereits abgestorben, der Darm perforiert. Die Patientin leidet seitdem an einem Kurzdarmsyndrom, einer Osteoporose mit Wirbelbrüchen sowie an einer reaktiven Depression. Die Frau gilt inzwischen als arbeitsunfähig.

Das Oberlandesgericht sprach ihr 90.000 Euro Schmerzensgeld zu. Nach Einschätzung des medizinischen Sachverständigen hatte das behandelnde Krankenhaus notwendige diagnostische und therapeutische Maßnahmen grob fehlerhaft unterlassen.

Eine frühzeitigere chirurgische Behandlung des Darmverschlusses hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit das Absterben des Darmteils und die Perforation verhindert. Das führe zur Beweislastumkehr. Die Klinik muss für die Folgen der fehlerhaften Behandlung haften. (iss)

Az.: 26 U 80/13

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