Sozialabgaben
Kliniken dürfen Honorarkräfte nicht einbinden
KÖLN. Wenn Klinikärzte fest in die Arbeitsorganisation einer Station eingegliedert sind und kein unternehmerisches Risiko tragen, sind sie abhängig beschäftigt und keine freiberuflichen Honorarkräfte.
Das hat das Sozialgericht Dortmund (SG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden (Az.: S 34 R 2153/13).
Eine Klinik hatte dagegen geklagt, dass sie für Ärzte, die in einer neurologischen und psychiatrischen Abteilung beschäftigt waren, Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen sollte.
Das SG hielt die Forderungen der Rentenversicherung für berechtigt. Für Patienten sei nicht erkennbar gewesen, dass Honorarärzte behandelten, die kein Stammpersonal waren. (iss)