Marketing

Kliniken dürfen handelsüblich werben

Welche Services dürfen Kliniken anbieten, um Patienten zu locken? Alles, was handelsüblich ist, befand kürzlich der Bundesgerichtshof. Danach können Branchenstandards über lauteres Marketing entscheiden.

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KARLSRUHE. Kliniken dürfen keinen kostenlosen Fahrdienst anbieten. Anderes gilt nur, wenn ein solcher Service bei gleichartigen Kliniken üblich ist. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof im Fall einer Augenklinik.

Das Fachkrankenhaus mit Sitz im Bonner Stadtteil Bad Godesberg bot seinen Kunden einen Fahrdienst an. Die Patienten wurden zu ihren Klinik-Terminen abgeholt und nach der Diagnose oder Operation wieder nach Hause gefahren.

Ein Augenarzt in Euskirchen, der als Belegarzt einer Klinik in Euskirchen auch stationäre Augenoperationen durchführt, hielt dies für wettbewerbsrechtlich unzulässig. Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Klage noch abgewiesen hatte, gab der Bundesgerichtshof dem Belegarzt nun im Grundsatz Recht.

Der Fahrdienst sei eine Werbegabe, wie sie nach dem Heilmittelwerbegesetz grundsätzlich verboten ist, erklärten die Karlsruher Richter.

Es bestehe die Gefahr, dass sich Patienten nicht wegen der Qualität der Behandlung, sondern wegen des Fahrdienstes für die Bad Godesberger Klinik entscheiden.

Der Wert des Services könne auch nicht als eine heilmittelwerberechtlich zulässige "geringwertige Kleinigkeit" gelten; vielmehr handele es sich um eine "nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung".

Allerdings erlaube das Heilmittelwerbegesetz Werbegaben, die "in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen", betonte der Bundesgerichtshof einschränkend.

Daher muss nun die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Köln, noch prüfen, ob ein Fahrdienst bei Augenkliniken als "zulässige handelsübliche Nebenleistung" angesehen werden kann. (mwo)

Az.: I ZR 213/13

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