Urteil
Konfessions-Zugehörigkeit im kirchlichen Dienst verliert an Gewicht
Der Schutz von Arbeitnehmern vor Diskriminierung überwiegt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in arbeitsrechtlichen Fragen, so der Europäische Gerichtshof. Das könnte auch essenziell für einen anhängigen Fall eines gekündigten Chefarztes sein.
Veröffentlicht:Kirchliche Kliniken müssen es künftig genauer begründen, wenn sie an ihre Mitarbeiter religiös begründete Anforderungen stellen, etwa eine bestimmte Konfessionszugehörigkeit.
Nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom Dienstag müssen solche Vorgaben bezogen auf die konkrete Tätigkeit "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sein.
Dies sollen die weltlichen Gerichte kontrollieren. Im konkreten Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem EuGH vorgelegt hatte, ging es zwar gar nicht um ein Krankenhaus, das Grundsatzurteil strahlt aber auf alle kirchlichen Arbeitsverhältnisse aus.
Daher begrüßte auch der Marburger Bund die Entscheidung. Die Kirchen müssten künftig in jedem Einzelfall darlegen, warum die Religionszugehörigkeit eine gerechtfertigte Anforderung ist, erklärte der MB-Vorsitzende Rudolf Henke.
"Pauschale Zurückweisungen von Arbeitnehmern laufen künftig Gefahr, vor Gericht keinen Bestand mehr zu haben", so Henke.
Gerichte müssen Objektivität prüfen
Zunächst bedeutet das Luxemburger Urteil einen wichtigen Zwischenerfolg für eine konfessionslose Berlinerin. Sie hatte sich auf eine im November 2012 ausgeschriebene Stelle als Referentin beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung in Berlin beworben.
Die befristete Tätigkeit umfasste die Untersuchung, inwieweit Deutschland die Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen umsetzt. Voraussetzung war laut Ausschreibung die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder anderen christlichen Kirche "und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag".
Die konfessionslose Bewerberin wurde gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie erhob daraufhin Klage und forderte eine Diskriminierungs-Entschädigung von mindestens 9788 Euro. Sie sei nicht genommen worden, weil sie keiner Kirche angehöre.
Dies sei eine Diskriminierung aus religiösen Gründen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin hatte gemeint, der kirchliche Arbeitgeber dürfe die Kirchenmitgliedschaft verlangen. Zur Begründung verwies es auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.
Arbeitnehmer hat REcht auf Schutz vor Diskriminierung
Das Bundesverfassungsgericht hatte diesem Selbstbestimmungsrecht auch in arbeitsrechtlichen Fragen stets einen besonders hohen Rang beigemessen.
"Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich alleine nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben", heißt es etwa in einem Karlsruher Beschluss aus 2014.
Staatliche Gerichte können laut Bundesverfassungsgericht eine solche Begründung nur "auf ihre Plausibilität hin überprüfen". Den Fall der Bewerberin beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung legte das BAG nun nicht dem Bundesverfassungsgericht, sondern dem EuGH vor.
Auch der verwies nun auf das "Recht auf Autonomie der Kirchen", betonte aber gleichzeitig – und deutlich stärker als das Bundesverfassungsgericht – das Recht der Arbeitnehmer auf Schutz vor Diskriminierung. Die staatlichen Gerichte als "eine unabhängige Stelle" müssten beides in "einen angemessenen Ausgleich" bringen.
Insbesondere müssten sie prüfen, ob die Anforderung für die konkrete Tätigkeit "objektiv geboten ist". Die Anforderungen an Mitarbeiter und Bewerber dürften nicht höher sein, als dies zur Wahrung kirchlicher Belange notwendig ist.
Kirchen verteidigen ihr "Ethos"
Auch diesen Fall hatte das BAG später noch dem EuGH vorgelegt. Dort sind aber noch nicht einmal die Schlussanträge – eine Art richterliches Rechtsgutachten – terminiert.
Das deutet darauf hin, dass die Luxemburger Richter beide Verfahren bewusst voneinander getrennt haben. Das aktuelle Urteil deutet aber auch für den Chefarzt in eine positive Richtung. Insbesondere beanspruchte der EuGH auch hier bereits einen Vorrang seiner Rechtsprechung vor der des Bundesverfassungsgerichts.
Unterdessen verwiesen die Kirchen darauf, dass auch laut EuGH der von ihnen selbst bestimmte "Ethos" von den weltlichen Gerichten nicht überprüft werden kann.
"Wer für die evangelische Kirche arbeiten will, muss sich auch ein Stück weit mit ihr identifizieren. Diesen Grundsatz hat der EuGH nicht infrage gestellt", sagte der Göttinger Kirchenrechtler Hans Michael Heinig auf "evangelisch.de".
Der Caritasverband erklärte in Berlin, der EuGH habe "das kirchliche Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich bestätigt". Entscheidend sei, "dass der kirchliche Charakter und die christlichen Werte der Einrichtungen und Dienste erkennbar bleiben".
Az.: C-414/16