Praxismanagement
Krankenkassen übernehmen Masernimpfung für Praxispersonal
Beschäftigte im Gesundheitswesen müssen seit März ihre Masernimmunität nachweisen. Die Kosten für eine häufig notwendige zweite Impfung übernehmen nun die Kassen.
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Impfausweis: Der Nachweis der Masernimmunität ist von Beschäftigten im Gesundheitswesen seit 1. März zu erbringen. Für viele gilt aber noch eine Übergangsfrist.
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Berlin. Die Krankenkassen übernehmen ab sofort für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, die Kosten für die zweifache Masernimpfung. Damit wird der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom März, der jetzt in Kraft getreten ist, umgesetzt, meldet die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Hintergrund ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – kurz Masernschutzgesetz – das zum 1. März in Kraft getreten ist. Dieses schreibt für Mitarbeiter im Gesundheitswesen eine Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vor. Für einen ausreichenden Impfschutz gilt dabei die Empfehlung der Ständigen Impfkommision (STIKO), die seit Januar 2020 bei einer beruflichen Indikation eine zweimalige Masernimpfung vorsieht (zuvor nur eine).
MMR oder MMRV kommen in Frage
Für die Impfung lautet die Empfehlung der STIKO, einen Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps, Röteln (MMR) und bei entsprechender Indikation auch Varizellen (MMRV) zu verwenden. Einen zugelassenen monovalenten Masernimpfstoff gibt es in Deutschland derzeit nicht.
Praxispersonal, das neu eingestellt wird, muss den Nachweis der Masernimmunität direkt erbringen, beispielsweise durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest. Für Angestellte, die bereits länger beschäftigt sind, endet die Frist, um den Nachweis zu erbringen beziehungsweise die (oftmals fehlende zweite) Impfung durchzuführen, am 31. Juli 2021.
Die Titer-Bestimmung, die bei Unklarheiten über den Impfstatus Auskunft geben kann, ist nach Angaben der KBV keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und muss auch von Beschäftigten im Gesundheitswesen – wenn zum Beispiel der Praxischef die Kosten nicht übernimmt – privat bezahlt werden. (syc)