Finanzgericht
Krankheit nicht immer komplett steuerfrei
Ein Finanzgericht stellt fest: Krankheitskosten mindern die Einkommenssteuer nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn eine bestimmte zumutbare Belastung überschritten wird.
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Einkommenssteuer: Auf die Belastung durch Krankheit achten.
© Sonja Wittke / Panthermedia
NEUSTADT/WEINSTRAßE (mwo). Krankheitskosten müssen nicht komplett steuerfrei bleiben.
Die gegenwärtigen Regelungen einer "zumutbaren Belastung" sind nicht verfassungswidrig, wie jetzt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße entschied.
Das Verfahren gilt als Musterverfahren und hat zu zahlreichen Widersprüchen gegen Steuerbescheide geführt.
Krankheitskosten zählen bei der Einkommenssteuer zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Diese werden nur steuermindernd wirksam, soweit eine bestimmte "zumutbare Belastung" überschritten wird.
Je nach Einkommen und Zahl der Kinder liegt die zumutbare Belastung zwischen einem und sieben Prozent des Einkommens.
Im Streitfall hatte ein kinderloses Ehepaar Ausgaben von 1250 Euro für einen Krankenhausaufenthalt geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte dies nicht, weil die zumutbare Belastung bei Weitem noch nicht erreicht war.
Existenzminimum lange nicht erreicht
Dagegen klagte das Ehepaar mit dem Argument, Krankheitskosten müssten generell die Steuern mindern. Andernfalls sei das steuerfreie Existenzminimum auf Sozialhilfeniveau nicht gesichert.
Nach Überzeugung des FG Neustadt verlangt das Grundgesetz dies nicht. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaube eine "zumutbare Belastung" bei den Krankheitskosten.
Wenig Verständnis zeigte das FG, dass ausgerechnet die Kläger mit einer steuerfreien Existenz auf Sozialhilfeniveau argumentierten. Bei einem Einkommen von mehr als 650.000 Euro im Jahr liege die zumutbare Belastung rechnerisch bei 39.000 Euro.
Die geltend gemachten Kosten des Krankenhausaufenthalts machten gerade mal 0,18 Prozent der Einkünfte aus. Da bleibe wohl noch ein Einkommen übrig, das "deutlich weit über dem Regelsatz für das Existenzminimum" liege.
Eine Revision ließ das FG nicht zu. Dagegen kann das Ehepaar aber Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) in München einlegen.
Az.: 4 K 1970/10