Kündigungsfrist gilt auch für Hinterbliebene
Das Wohnungsmietrecht meint es gut mit Vermietern: Stirbt ein Mieter, so sind meist noch für einen gewissen Zeitraum die Mieteinnahmen sicher.
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Ein Todesfall in der Mietwohnung muss für Vermieter nicht unbedingt einen finanziellen Ausfall bedeuten.
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Tagtäglich scheiden Mieter aus dem Leben. Weit verbreitet ist die Annahme der Erben, dass das Mietverhältnis des Verblichenen dann binnen Monatsfrist gekündigt werden kann. Diese Meinung ist populär, aber falsch: Von Ausnahmen abgesehen, tritt ein anderes Mitglied des Haushalts, etwa der Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise ein anderer Familienangehöriger, in den Mietvertrag ein. Oder die Erben.
Vertragsauflösungsrecht geht auf die Erben über
Sie alle haben das Recht, den Mietvertrag anstelle des verstorbenen Mieters aufzulösen - und das heißt mit der üblichen dreimonatigen Kündigungsfrist. Der Vermieter soll, so will es der Gesetzgeber, nicht das Risiko tragen, dass einer seiner Mieter von heute auf morgen keine Miete mehr zahlen kann.
Das Mietverhältnis nach dem Tod eines Mieters ist im Detail geregelt:
- Zwei oder mehr Haushaltsmitglieder haben den Mietvertrag unterschrieben: Stirbt ein Vertragspartner, so bleibt das Mietverhältnis automatisch mit dem oder den anderen Unterzeichner(n) bestehen.
- Nicht alle Haushaltsangehörigen haben den Mietvertrag unterschrieben: Die übrigen Mitglieder des Haushalts haben ebenfalls die Möglichkeit, in den Mietvertrag einzusteigen. Wer mit dem Hauptmieter unter einem Dach gelebt hat, soll dies auch weiterhin tun können. Das gilt sogar für Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, die keine Familienangehörigen sind, etwa die Mitglieder einer (Senioren-) Wohngemeinschaft.
Soll der Mietvertrag von den Berechtigten nicht fortgeführt wer-den, so muss dies dem Vermieter innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters beziehungsweise nach der Kenntnis von dessen Ableben mitgeteilt werden.
Die Mietkaution ist der letzte Notnagel.
Die Kündigungsfrist von drei Monaten muss aber eingehalten werden, wenn der Mietvertrag ebenfalls unterschrieben worden war. Ohne Unterschrift genügt es, dem Vermieter innerhalb eines Monats mitzuteilen, dass der Mietvertrag nicht übernommen werden soll. Es liegt dann gegebenenfalls an den Erben, das vorherige Mietverhältnis weiterzuführen.
- Der gestorbene Mieter lebte alleine: Hier treten automatisch die Erben in den Mietvertrag ein - es sei denn, sie kündigen ihn - mit dreimonatiger Frist. Sie haben für diese Zeit auch die Miete weiterzuzahlen, es sei denn, der Nachlass des verstorbenen Mieters reicht dafür nicht aus. Sind keine Erben vorhanden, so bleibt dem Vermieter nur die Mietkaution.
Für die bis zum Tod des Mieters gegenüber dem Vermieter entstandenen Verbindlichkeiten haften diejenigen, die den Mietvertrag übernehmen. Dabei kann es sich um offene Mietzahlungen wie auch um Beträge aus einer Betriebskostennachzahlung handeln. Auch für rechtmäßig geforderte Schönheitsreparaturen sind sie zuständig.
Wird das Erbe ausgeschlagen, weil der Erblasser Schulden statt Vermögen hinterlassen hat, so tritt der Erbe auch nicht in den Mietvertrag ein. Die Folge: Der Vermieter bleibt mit rückständigen Zahlungen des Mieters belastet. Er darf dafür natürlich die gezahlte Kaution verrechnen.