Eilverfahren

Landgericht stoppt Selbsttest-Zertifikat von AU-Schein

Zuerst Krankschreibung per App, jetzt Selbsttest-Zertifikat: Das Landgericht Hamburg hat einem Hamburger Unternehmen im Eilverfahren vorläufig untersagt, die Ausstellung von COVID-19-Selbsttest-Zertifikaten nach alleinigem Online-Kontakt zu bewerben.

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Alles genau im Blick bei der online durch einen Arzt oder eine Ärztin überwachten Selbsttestung? Die Richter hatten daran Zweifel.

Alles genau im Blick bei der online durch einen Arzt oder eine Ärztin überwachten Selbsttestung? Die Richter hatten daran Zweifel.

© Alterfalter / stock.adobe.com

Bad Homburg. Das Landgericht Hamburg hat einem Hamburger Unternehmen im Eilverfahren vorläufig untersagt, die Ausstellung von COVID-19-Selbsttest-Zertifikaten nach alleinigem Online-Kontakt zu bewerben oder Testzertifikate auszustellen, ohne dass ein Arzt den Test persönlich überwacht (Az.: 406 HKO 129/21, nicht rechtskräftig).

Erwirkt hat die Verfügung die Bad Homburger Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Wie die Zentrale auf Nachfrage bestätigte, handelt es sich bei dem Unternehmen um die Dr. Ansay AU-Schein GmbH, deren Kerngeschäftsmodell die Krankschreibung per App und via Website darstellt.

Wie die Wettbewerbshüter weiter berichten, habe ihnen bei einer Probe aufs Exempel eine Ärztin umstandslos mittels PDF-Datei einen negativen Antigen-Test „unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis …“ bescheinigt. Dabei sei das mitgeteilte Resultat des Selbsttests weder von AU Schein kontrolliert noch zur Kontrolle angefordert worden.

Werbung erweckt unzutreffenden Eindruck

Eine Nachfrage beim Unternehmen, ob es in das Hauptsacheverfahren gehen wolle oder sich der Verfügung des Landgerichts beugen werde, blieb bis Redaktionsschluss unbeantwortet. Am Dienstag war das kostenlose Zertifikate-Angebot noch freigeschaltet.

Die Wettbewerbszentrale beanstandet den Marketing-Gag – Anbieter-O-Ton: „Der Online ‚Bürgertest‘“ – als irreführend, weil damit „der unzutreffende Eindruck“ erweckt werde, „es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat, das überall dort, wo Testnachweise notwendig sind, vorgelegt werden könne“. Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sehe jedoch vor, dass ein Testnachweis nur gültig ist, wenn die Testung „von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde“. Die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt entspreche dieser Vorgabe nicht.

Dem hält AU Schein nach Darstellung der Zentrale entgegen, dass die gesetzlich geforderte ärztliche Überwachung auch mittels eines online auszufüllenden Fragebogens möglich sei. (cw)

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