Bundessozialgericht urteilt
MVZ können Sonderbedarf auch mit Viertel-Stellen decken
Das Bundessozialgericht erlaubt Medizinischen Versorgungszentren, Sonderbedarfszulassungen auch mit Viertel- und Dreiviertel-Stellen zu besetzen. Mit wie vielen Teilzeitstellen ein Arztsitz besetzt wird, bleibt MVZ selbst überlassen.