Bundessozialgericht urteilt

MVZ können Sonderbedarf auch mit Viertel-Stellen decken

Das Bundessozialgericht erlaubt Medizinischen Versorgungszentren, Sonderbedarfszulassungen auch mit Viertel- und Dreiviertel-Stellen zu besetzen. Mit wie vielen Teilzeitstellen ein Arztsitz besetzt wird, bleibt MVZ selbst überlassen.

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