Bundesgerichtshof

Bild eines Lagereingangs mit Aufschrift „Impfen macht frei“ ist Volksverhetzung

Das Strafurteil gegen einen 65-jährigen, der die Coronaimpfung mit dem millionenfachen Mord im System der nationalsozialistischen Konzentrationslager gleichgesetzt hatte, ist rechtskräftig.

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Karlsruhe. Die Veröffentlichung einer Abbildung des Eingangs eines Konzentrationslagers mit der Aufschrift „Impfen macht frei“ ist Volksverhetzung. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem am Dienstag (29. April) veröffentlichten Beschluss entschieden. Er bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Köln, das einen 65-jährigen wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt hatte, insgesamt 4.000 Euro.

Mit dem Untertitel „Die Pointe des Coronawitzes“ hatte er auf seinem Facebook-Profil eine für jeden Nutzer einsehbare karikaturhafte Abbildung veröffentlicht. Sie zeigte ein dem Konzentrationslager Auschwitz nachempfundenes Eingangstor eines Lagers mit dem geschwungenen Schriftzug „Impfen macht frei“. Flankiert wurde das Tor von zwei schwarz gekleideten, soldatisch anmutenden Wächtern, die jeweils eine überdimensionierte, mit einer grünen Flüssigkeit gefüllte Spritze in den Armen hielten. Im Inneren des Lagers waren zwei karikaturhafte Bildnisse eines Chinesen und des Microsoft-Gründers Bill Gates zu sehen.

Bagatellisierung der Shoah

Der BGH bestätigte nun die Einschätzung des Landgerichts, dies bagatellisiere „das historisch einzigartige Unrecht der in Konzentrationslagern vollzogenen Vernichtung von Millionen europäischen Juden und anderen vom nationalsozialistischen Regime verfolgten Gruppen“. Dass der Mann nach eigenen Angaben damit die Coronaschutzmaßnahmen dramatisieren wollte, ändere daran nichts.

Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht festgestellt, dass die Abbildung geeignet war, den öffentlichen Frieden und das Vertrauen in die allgemeine Rechtssicherheit zu gefährden, so der BGH weiter. Denn sie insinuiere, den Betroffenen staatlicher Coronaschutzmaßnahmen werde gleiches Unrecht zugefügt wie den Opfern des Holocaust. Deshalb sei sie geeignet, „ihre Betrachter aggressiv zu emotionalisieren“. Mit dem Karlsruher Beschluss ist das Urteil des Landgerichts Köln rechtskräftig. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: 3 StR 468/24

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