Integrierte Versorgung
Mehr Spielraum für Medizintechnik?
Das „Digitale Versorgung“-Gesetz greift bei Telemonitoring und -care zu kurz, so die Elektrobranche.
Veröffentlicht:FRANKFURT/MAIN. Der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) sieht Nachbesserungsbedarf beim „Digitale Versorgung“-Gesetz (DVG) – und zwar mit Blick auf die Rolle von Medizinprodukten in der Integrierten Versorgung (IV).
„Im neuen Paragraf 33a werden digitale Gesundheitsanwendungen als alleinstehende Medizinprodukte definiert. Die Verknüpfung mit dem Medizinprodukterecht stellt sicher, dass die digitalen Gesundheitsanwendungen hohen Anforderungen an Qualität und Sicherheit unterliegen und eine definierte Zweckbestimmung erfüllen“, heißt es in einer Stellungnahme des ZVEI zum DVG.
Die Definition sei geeignet, um bestimmte medizinische Apps in die Regelversorgung zu bringen. Allerdings schließe sie andere Gesundheitsanwendungen, die ebenfalls wesentlich auf digitalen Technologien beruhten und eine ähnlich niedrige Risikoklasse bei den beteiligten Medizinprodukten beträfen, aus.
„Das betrifft zum Beispiel Anwendungen aus dem Bereich Telemonitoring oder Telecare. Diese Anwendungen bilden typischerweise sektorübergreifende integrierte Versorgungsprozesse ab, die nicht durch die Versorgung mit einem einzelnen Medizinprodukt, ,deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht‘, dargestellt werden können“, so der Branchenverband.
Die im Entwurf vorgesehene Ergänzung des Paragrafen 140a SGB V sei deshalb richtig. Auch hier sollte aber, so das ZVEI-Plädoyer, ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, während der Vertragslaufzeit eine Evaluierung vorzunehmen.
Verband schlägt Ergänzungen im Gesetz vor
Der ZVEI schlägt nun eine Ergänzung im Absatz 4a vor: „Krankenkassen können Verträge auch mit Herstellern von Medizinprodukten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über die besondere Versorgung der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten schließen. Bei Verträgen mit Herstellern digitaler Anwendungen ist eine ärztliche Einbindung sicherzustellen, wenn über eine individualisierte (...) Beratung einschließlich von Therapievorschlägen hinaus diagnostische Feststellungen getroffen werden.
Bei dem ärztlichen Angebot nach Satz 1 muss es sich in der Regel um einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt handeln. Die Einzelheiten über die Beteiligung nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Vertrag nach Satz 2 zu regeln. Die Vertragspartner können in dem Vertrag nach Satz 1 eine Evaluation der digitalen Versorgungsangebote vorsehen.“
Ein Dorn im Auge ist dem ZVEI auch, dass sich § 33a auf Medizinprodukte niedriger Risikoklassen (Klasse I und IIa) beschränkt. Allerdings würden dadurch andere Medizinprodukte auf Basis digitaler Technologien vom Versorgungsanspruch der Versicherten ausgeschlossen.
Dabei könnte es zum Beispiel um telemedizinisch gesteuerte Herzschrittmacher oder rtCGM-Anwendungen für Diabetiker gehen. „Um den Patientennutzen bestmöglich sicherzustellen, sollte der Versorgungsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen das komplette Spektrum der Gesundheitsversorgung adressieren“, fordert der ZVEI – inklusive In-vitro-Diagnostika.
Für Letzteres hatte bereits die Diagnostikaindustrie plädiert. (maw)