Europäische Menschenrechtskonvention
Nach Tod des Mannes kein Menschenrecht auf Ausfuhr seiner Spermien
Das in Frankreich geltende Verbot künstlicher Befruchtung nach dem Tod des Ehemanns – und infolgedessen auch das Ausfuhrverbot für tiefgekühlte Spermien oder Embryonen – ist mit EU-Recht vereinbar.