Bundessozialgericht

Intensivmedizinische Komplexbehandlung nicht ohne Intensivmediziner

Ein Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin muss auch am Wochenende in der Klinik – zumindest stundenweise – anwesend sein, wenn das Haus eine intensivmedizinische Komplexbehandlung abrechnen will.

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Kassel. Mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin sollte auch an Wochenenden zumindest stundenweise täglich persönlich in der Klinik anwesend sein. Andernfalls darf das Krankenhaus die intensivmedizinische Komplexbehandlung (OPS 8.980.20) nicht abrechnen, entschied jetzt das Bundessozialgericht.

Im konkreten Fall wurde vom 28. Dezember 2015 bis 4. Februar 2016 eine an einer Gelbsucht und einer bösartigen Neubildung des Nierenbeckens erkrankte Patientin in einer Klinik der Evangelisch-Lutherischen Diakonissenanstalt Dresden behandelt. Das Krankenhaus rechnete gegenüber der Kaufmännischen Krankenkasse KKH eine intensivmedizinische Komplexbehandlung ab.

Die Kasse übernahm zunächst unter Vorbehalt den Rechnungsbetrag über 25.231 Euro, verrechnete dann aber 13.000 Euro mit unstrittigen Forderungen. Zu Recht, befand nun das BSG. Denn für die Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung sei erforderlich, dass jeden Tag und damit auch an Wochenenden, ein Facharzt oder Fachärztin mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin zumindest stundenweise einmal täglich persönlich anwesend ist und die Behandlungsleitung übernimmt.

Hier waren im Krankenhaus des Klägers zwar zwei Fachärzte für Intensivmedizin tätig. Laut Dienstplan waren sie jedoch an einem Wochenende, von Freitagnachmittag bis Montagfrüh, während der Behandlung der Versicherten beide nicht im Dienst. Damit konnten sie in dieser Zeit die Behandlungsleitung nicht wahrnehmen. Die Krankenkasse habe daher den Rechnungsbetrag kürzen dürfen. (fl)

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 20/23 R

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