Abrechnung / SARS-CoV-2-Diagnostik

Neue EBM-Ziffer für Tests nach Alarm in Corona-Warn-App

Die Corona-Warn-App ist nun veröffentlicht. Undn auch die dafür nötigen Leistungspositionen sind bereits im EBM. Für den Abstrich gibt es jetzt eine eigene Position. Auch für Laborärzte gibt es neue Ziffern.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Mit der neuen Pauschale nach GOP 32811 können Vertragsärzte Laborärzte, Virologen und Mikrobiologen beauftragen, wenn die Corona-Warn-App den Patienten gewarnt hat. Dafür soll es später ein eigenes Formular geben.

Mit der neuen Pauschale nach GOP 32811 können Vertragsärzte Laborärzte, Virologen und Mikrobiologen beauftragen, wenn die Corona-Warn-App den Patienten gewarnt hat. Dafür soll es später ein eigenes Formular geben.

© MACLEG / stock.adobe.com

Berlin. Ab sofort haben Vertragsärzte, die bei Patienten einen Abstrich für einen PCR-Test auf SARS-CoV machen, für diese Leistung eine eigene Abrechnungsposition (GOP). Für Haus- und Fachärzte steht ab 15. Juli dafür die GOP 02402 zur Verfügung, die allerdings nur abgerechnet werden darf, wenn der Patient aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App zum Ausschluss einer Erkrankung in die Praxis kommt. Die Leistung ist mit 91 Punkten bewertet (10 Euro).

Damit hat der Bewertungsausschuss, dessen Beschluss am Wochenende veröffentlicht worden ist, bereits vor der Publikation der Corona-Warn-App die Leistungen definiert, die im Zusammenhang mit Kontaktwarnungen durch die App ausgelöst werden.

Zu dem beschlossenen Leistungspaket gehören insgesamt die folgenden Leistungen:

  • GOP 02402: Abstrichentnahme aus den oberen Atemwegen (Oropharynx und/oder Nasopharynx-Abstrich, -Spülung oder -Aspirat), 91 Punkte. Ausschlüsse werden für die GOP nicht genannt im Beschluss.
  • GOP 32811: Nukleinsäurenachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App, 39,40 Euro. Die Bewertung ist ebenso hoch wie die der analogen GOP 32816, deren Bewertung erst in der vergangenen Woche um nahezu 20 Euro zurückgenommen worden war.
  • GOP 12221: Statt der Labor-Grundpauschale erhalten Laborärzte den ebenso hohen Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 32811 (14 Punkte, 1,54 Euro)
  • GOP 40101: Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 32811 bei Probeneinsendung für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, gegebenenfalls auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschließlich der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen, 2,60 Euro.

Ausnahmekennnummer 32006 nicht vergessen!

Die Leistungen sind allesamt einmal am Behandlungstag abrechenbar. Die Beauftragung des Labors soll dann über ein noch nicht veröffentlichtes Muster 10 C erfolgen. Bis dieses veröffentlicht ist, sollen Ärzte das Muster 10 als Formular verwenden, mit dem Hinweis auf dem Auftragsfeld: „Laborpauschale 32811“.

Die neue Laborleistung ist in den Ziffernkranz der Ausnahmekennnummer 32006 (Erkrankungen mit gesetzlicher Meldepflicht) aufgenommen worden. In der Abrechnung sollten Vertragsärzte, die die Leistung beauftragt haben, immer die GOP 32006 mit dokumentieren, damit die Leistung nicht bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus berücksichtigt wird.

Anders als bei anderen Fällen mit einem Verdacht auf eine Coronavirusinfektion, wo dies vorgesehen ist, dürfen Vertragsärzte bei Corona-Warn-App-Fällen nicht die Pseudo-GOP 88240 mit dokumentieren.

Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet. Sie sollen zum 30. September erstmals überprüft werden und sind zunächst bis Ende März 2021 befristet.

Bei Verdacht empfiehlt die App, einen Arzt aufzusuchen

Mit diesem Beschluss geht es der Selbstverwaltung offenbar darum, die Test-Kosten, die durch die Warn-App entstehen, genau dokumentieren zu können.

In der Begründung des Beschlusses heißt es: „Mit der Einführung dieser besonderen Regelungen berücksichtigt der Bewertungsausschuss die durch das erstmalige Einführen einer Warn-App geschaffene Sondersituation und ein daraus resultierendes mögliches Bedürfnis der Versicherten, sich nach einem Warnhinweis kurzfristig an einen Vertragsarzt, wie zum Beispiel den Hausarzt, zu wenden.“

Daneben bestehe für Versicherte aber auch weiterhin „die Möglichkeit, in diesem Fall eine Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Testung aufzusuchen“. Mit der am vergangenen Dienstag in Kraft getretenen SARS-CoV-2-Testverordnung dürfen nun auch Gesundheitsämter auf Kassenkosten testen (lassen). Sie fungieren damit als Leistungserbringer und sollen direkt mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) abrechnen.

Werden Sie Patienten zum Download der Corona-App motivieren?

45 %
Nein. Das muss jeder Einzelne für sich alleine entscheiden.
7 %
Im Einzelfall vielleicht.
47 %
Ja. Macht vor allem bei Risikopatienten Sinn.

Die Coronavirus-Warn-App selbst soll den Anwendern bei Kontakt zu einem Infizierten empfehlen, sich an einen Vertragsarzt oder an den Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 zu wenden. Die Warn-App soll offiziell diesen Dienstag (16. Juni) gestartet werden, könnte Medienberichten zufolge aber schon am Montagabend in den App Stores bereitstehen.

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