Versandapotheke

OLG untersagt Werbung für Bachblüten

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KÖLN. Die gesundheitsbezogene Werbung für "Bach-Blütenprodukte" ist verboten, wenn die Aussagen nicht durch EU-konforme Angaben gedeckt sind. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Ein Versandapotheker hatte die als Lebensmittel geltenden "Bach-Blütenprodukte" damit beworben, dass sie gerne in emotional aufregenden Situationen verwendet würden, etwa vor einer Flugreise oder einem Zahnarzttermin.

Dagegen hatte ein Wettbewerbsverband auf Unterlassung geklagt. Der bekam sowohl vor dem Landgericht als auch in zweiter Instanz Recht.

Die Werbung verstoße gegen die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ("Health-Claims-Verordnung"), befand das OLG.

Danach sind unspezifische gesundheitsbezogene Aussagen nur zulässig, wenn ihnen spezielle, entsprechend dem EU-Gemeinschaftsregister genehmigte gesundheitsbezogene Angaben beigefügt werden.

Das sei bei der kritisierten Werbung nicht der Fall. Ziel der Verordnung sei es, gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel nur zuzulassen, wenn sie wissenschaftlich abgesichert sind. Das Gericht hat die Revision zugelassen. (iss)

Az. 4 U 138/13

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