Wenn Angehörige an Schweinegrippe erkranken, müssen Praxen schließen

KÖLN(iss). Ärzte, die wegen des Verdachts einer Infektion mit dem neuen H1N1-Virus ihre Praxis schließen müssen oder nicht im Krankenhaus arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Entschädigung. Zuständig für die Zahlungen sind die Bundesländer. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Amtsarzt das vorübergehende Verbot der Berufstätigkeit angeordnet hat.

Atteste sind Sache der Behörden.

Atteste sind Sache der Behörden.

© Foto: MartinaTaylorwww.fotolia.de

Wenn jemand an der Schweinegrippe erkrankt, gelten für ihn dieselben Regeln wie bei anderen Erkrankungen auch: Er wird krank geschrieben. Anders ist es zum Beispiel, wenn Angehörige von Ärzten, Arzthelferinnen oder Krankenschwestern krank werden: "Wenn die Gesundheitsbehörde bei Ansteckungsverdächtigen ein Arbeitsverbot anordnet, muss das Land eine Entschädigung zahlen, egal ob es sich um Angestellte oder Selbstständige handelt", so eine Sprecherin der Bundesgesundheitsministeriums. Empfiehlt der Amtsarzt dagegen nur das Fernbleiben vom Arbeitsplatz, gibt es keinen derartigen Anspruch.

Beschäftigungsverbote wegen des engen Kontakts mit Erkrankten gelten meist für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen sowie für Lehrer. Zahlen darüber, wie viele Personen bisher von Verboten betroffen sind, gibt es nicht. Niedergelassene Ärzte können Beschäftigungsverbote nicht aussprechen - auch nicht für sich selbst oder ihre Angestellten. "Ausschließlich der Amtsarzt kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen", sagt der stellvertretende Leiter des Kölner Gesundheitsamtes Dr. Bernhard Schoenemann. Das gelte auch für Arztpraxen.

Lesen Sie dazu auch: Erkrankt ein Angehöriger, muss die Praxis schließen

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