Bundesarbeitsgericht

Richter rügen Altershinweis bei Kündigung

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ERFURT. Ärzte dürfen keine altersdiskriminierende Kündigung aussprechen. Das Diskriminierungsverbot greift auch im Kleinbetrieb, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) und hob die Kündigung einer Medizinischen Fachangestellten (MFA) als unwirksam auf.

Die Gemeinschaftspraxis hatte der damals 63-Jährigen zum 31. Dezember 2013 gekündigt. Wegen Veränderungen im Laborbereich seien Umstrukturierungen erforderlich, und sie sei ja "inzwischen pensionsberechtigt". Die jüngeren Kolleginnen konnten dagegen alle ihre Stellen behalten.

Gegen die Klage der MFA wehrten sich die Ärzte mit dem Hinweis auf einen Einbruch der abrechenbaren Laborleistungen um 70 bis 80 Prozent.

Der alten MFA sei gekündigt worden, da sie im Vergleich zu ihren Kolleginnen schlechter qualifiziert gewesen sei. Dem BAG reichte dies nicht aus.

Die Erwähnung der "Pensionsberechtigung" im Kündigungsschreiben lege eine Altersdiskriminierung nahe. Die Gemeinschaftspraxis habe aber "keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt". (mwo)

Az.: 6 AZR 457/14

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