Kirche als Arbeitgeber

Selbstbestimmungsrecht der Kirche ist nicht sakrosankt!

Zehn Jahre lang stritt ein Arzt gegen seine Kündigung wegen einer zweiten Ehe. Das Bundesarbeitsgericht hob die Kündigung nun auf. Es ist Zeit, dass die katholische Kirche in diesem Rechtsstreit nachgibt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Verhandlungseröffnung am Mittwoch: Der Fall um den gekündigten Chefarzt einer katholischen Klinik beschäftigt Gerichte seit Jahren.

Verhandlungseröffnung am Mittwoch: Der Fall um den gekündigten Chefarzt einer katholischen Klinik beschäftigt Gerichte seit Jahren.

© dpa

Priester, die Kinder missbraucht haben, wurden in vielen Fällen allenfalls versetzt. Ein katholischer Arzt, der sich scheiden lässt und danach ein zweites Mal den Bund der Ehe eingeht, wird entlassen. Wirklich nachvollziehbar ist das Wertesystem der katholischen Kirche wohl auch für gläubige Katholiken oft nicht.

Da ist es gut, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht über allem steht. Im November 2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass es der Kontrolle staatlicher Gerichte unterliegt.

Zehn Jahre nach der Kündigung eines katholischen Chefarztes im St. Vinzenz-Krankenhauses in Düsseldorf 2009 führte diese gerichtliche Kontrolle nun zu einem bemerkenswerten Urteil (Az.: 2 AZR 746/14): Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hob die Kündigung als unwirksam auf. Bemerkenswert ist dies aus drei Gründen:

  • Erstens, weil das Urteil klar macht, dass auch für die großen deutschen Kirchen gilt, was wir insbesondere von Muslimen erwarten – dass religiöse Grundsätze niemals einen Verstoß gegen unsere demokratische Ordnung und die damit verbundenen Werte rechtfertigen können.
  • Zweitens, weil mit dem EuGH im Rücken das BAG hier auch dem Bundesverfassungsgericht eine Korrektur abverlangt. Bislang hatten die Karlsruher Richter das kirchliche Selbstbestimmungsrecht immer sehr hoch, zu hoch bewertet. So deutlich wie wohl noch nie wurde nun, dass deutsche Gerichte gleichzeitig immer auch „Unionsgerichte“ sind.
  • Drittens, weil es hier um die größten Arbeitgeber geht, die gerade auch bei Gesundheit und Pflege ganz vorne mitspielen. Die Sozialverbände Caritas und Diakonie sowie die Kirchen selbst haben insgesamt rund 1,3 Millionen Beschäftigte. Ihnen garantiert das Erfurter Urteil mehr Freiheit und Gerechtigkeit. Zwar hat die katholische Kirche ihre arbeitsrechtliche Grundordnung inzwischen geändert, so dass nach ihren Angaben die Wiederheirat des Chefarztes heute anders beurteilt würde. Dass sie den Altfall dennoch weiter gerichtlich verfolgt hat, zeigt, dass sie eine Kontrolle ihres Selbstbestimmungsrechts nicht hinnehmen will. Zu Recht hat sich das BAG davon nicht beeindrucken lassen.

Der sowohl kirchlich als auch standesamtlich verheiratete Chefarzt hatte sich 2005 scheiden lassen. Dies, und dass er mehrere Jahre unverheiratet mit einer neuen Partnerin zusammenlebte, störte den katholischen Arbeitgeber nicht. Als der Arzt aber erneut standesamtlich heiratete, kam 2009 die Kündigung. Er habe seine Loyalitätspflichten verletzt.

Vorwurf: Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt

Der Chefarzt hielt die Kündigung für unwirksam und klagte. Er sah den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Während nach der damaligen katholischen Grundordnung katholische leitende Mitarbeiter nicht erneut heiraten dürften, habe das Krankenhaus bei vergleichbaren nichtkatholischen Mitarbeitern keine Einwände gehabt. Durch alle Instanzen waren die Arbeitsgerichte dem gefolgt.

Die Kündigung ist unwirksam, urteilte schon 2011 auch das BAG. 2014 hob das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil aber auf. Das BAG habe das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend beachtet. Dies erlaube es der katholischen Kirche, eigene Mitglieder schärfer zu sanktionieren als nichtkatholische Arbeitnehmer.

Statt dem nachzugeben legte das BAG 2016 den Streit dem EuGH vor. Der urteilte im September 2018, dass kirchliche Arbeitgeber bei der Einhaltung kirchlicher Glaubensgrundsätze nur unterschiedliche Maßstäbe anlegen dürfen, wenn dies für die konkrete Tätigkeit „wesentlich und gerechtfertigt“ ist. Darauf stützte sich das BAG nun in seinem neuen Urteil – und bestätigte im Ergebnis seine Entscheidung aus 2011.

Nur wenn die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre für die berufliche Tätigkeit eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung darstellt“, könne eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein, betonte das BAG zur Begründung. Gemessen daran sei hier die Kündigung wegen einer erneuten Heirat nicht gerechtfertigt und daher unwirksam.

Aus seiner Tätigkeit sei kein Grund ersichtlich, den Chefarzt wegen seiner Wiederheirat anders zu behandeln als andersgläubige oder konfessionslose Kollegen.

Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014 stehe dem nicht entgegen. EU-Recht gehe dem deutschen Recht grundsätzlich vor. Das gelte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls so lange, wie dies „die Verfassungsidentität des Grundgesetzes“ nicht infrage stellt. Das sei bei dem Streit um die Wiederheirat nicht der Fall, so das BAG.

Bistum will Urteil prüfen

Das Erzbistum Köln will das schriftliche BAG- Urteil nun „intensiv prüfen“. Zu wünschen ist, dass die katholische Kirche dabei nicht nur an sich selbst denkt. Polen hat kürzlich kritische EuGH-Entscheidungen akzeptiert und geschasste hohe Richter wieder an ihre Arbeit gelassen.

Wenn nun die katholische Kirche das Bundesverfassungsgericht auffordert, EuGH-Rechtsprechung zu missachten, wäre dies ein Affront nicht nur gegen die Arbeitnehmer der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen, sondern auch gegen die demokratische Rechtsordnung der Europäischen Union.

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