Videosprechstunden und TI ausbauen

Spahns drittes Digitalgesetz auf der Zielgeraden

Der Entwurf des „Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz“ soll am Mittwoch im Kabinett beschlossen werden – mit etlichen Neuerungen. Ein zentraler Punkt betrifft die Datenschutz-Folgenabschätzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Von Margarethe Urbanek Veröffentlicht:
EHealth: Das dritte Digitalisierungsgesetz des Bundesgesundheitsministers soll bald an den Start gehen.

Und weiter geht es: Das nunmehr dritte Digitalisierungsgesetz des Bundesgesundheitsministers geht am Mittwoch in die Kabinettabstimmung.

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Berlin. Videosprechstunden und Telekonsilien sollen gestärkt, die Telematikinfrastruktur weiter ausgebaut werden und Digitale Pflegeanwendungen in die Erstattungsfähigkeit kommen: Der Gesetzentwurf des „Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes“ (DVPMG), der am Mittwoch im Bundeskabinett beschlossen werden soll, hält für Akteure im Gesundheitswesen wieder einige Neuerungen parat.

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Insgesamt sei von „entscheidender Bedeutung, dass sich digitale Anwendungen in den Bedarf und die Gewohnheiten der Menschen einfügen und alltagstaugliche Abläufe entstehen“, heißt es in der Einleitung zu dem Entwurf.

TI soll „anwendungsfreundlicher“ werden

Wie bereits im Referentenentwurf angelegt, soll die Telematikinfrastruktur (TI) dafür „anwendungsfreundlicher“ gestaltet werden. Ein zentraler Punkt dabei ist die Datenschutz-Folgenabschätzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten über die TI: Um Leistungserbringer von einer individuellen Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) zu entlasten, soll die DSFA über das Gesetz erfolgen. Sie ist als Anlage dem Gesetzentwurf beigefügt.

Damit verbunden ist auch eine weitere Entlastung der Leistungserbringer: Sie „sollen nicht allein aufgrund der Datenverarbeitung in der dezentralen Infrastruktur (...) verpflichtet sein, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen“, heißt es in der Begründung. Im Klartext: Kleine Praxen, die aus anderen Gründen keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, brauchen dieses auch für die Telematikinfrastruktur nicht zu tun.

Die gematik soll den Auftrag erhalten „einen sicheren und an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer angepassten Zugang zur Telematikinfrastruktur“ zu entwickeln – einen so bezeichneten „Zukunftskonnektor“. Mit Heil- und Hilfsmittelerbringern, Erbringern von Soziotherapie und zahnmedizinischen Laboren sollen außerdem weitere Gesundheitsberufe an die TI angebunden werden.

Pflegeanwendungen sollen kommen

Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen vor. Analog zu dem bereits bestehenden Verzeichnis für Digitale Gesundheitsanwendungen soll beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein entsprechendes Verzeichnis geschaffen werden. Außerdem sollen Digitale Gesundheitsanwendungen weiter in die Versorgung integriert werden. Versicherte sollen die Möglichkeiten erhalten, Daten aus den DiGA in die elektronische Patientenakte einzustellen.

Wie ebenfalls im Referentenentwurf bereits vorgesehen, sollen die Rahmenbedingung für die telemedizinsche Leistungserbringung „attraktiver gestaltet“ werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll beauftragt werden, die Festellung einer Arbeitsunfähigkeit auch bei ausschließlicher Fernbehandlung zu ermöglichen. Videosprechstunden sollen auf Hebammen und Heilmittelerbringer ausgeweitet werden. (mu/hom)

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