Bundesverfassungsgericht

Studienplatzvergabe in Medizin zum Teil verfassungswidrig

Bund und Länder müssen das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin bis 2019 neu regeln. Denn der Numerus Clausus ist zum Teil nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, so das Bundesverfassungsgericht.  BÄK-Präsident Montgomery spricht von einem "richtigen Signal".

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Der Zugang zum Medizinstudium muss bis 2019 neu geregelt werden. Das bisherige Verfahren verstößt in Teilen gegen das Grundgesetz.

Der Zugang zum Medizinstudium muss bis 2019 neu geregelt werden. Das bisherige Verfahren verstößt in Teilen gegen das Grundgesetz.

© Waltraud Grubitzsch / dpa

KARLSRUHE. Das derzeitige Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin ist in seiner Grundstruktur tragfähig, in der Ausgestaltung aber in mehreren Punkten verfassungswidrig. "Regeln für die Verteilung haben sich grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren", urteilte das Bundesverfassungsgericht. Alle wesentlichen Fragen müsse dabei der Gesetzgeber selbst regeln.

Derzeit beruht die Vergabe der Plätze auf vier Säulen. 13 Prozent werden als sogenannte Vorabquote nach speziellen Kriterien vergeben. Vom Rest richten sich in der "Abiturbestenquote" 20 Prozent nach den Schulnoten, weitere 20 Prozent nach der Wartezeit und 60 Prozent vergeben die Hochschulen selbst.

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Diese Aufteilung haben die KarlsruherRichter im Grundsatz als sachgerecht bestätigt. Auch betonten sie, dass der Staat das Studienplatzangebot nicht so ausweiten muss, dass alle Bewerber zum Zuge kommen. Am derzeitigen Auswahlverfahren üben sie im Einzelnen aber deutliche Kritik. Nur für die Vorabquote gilt dies nicht. Sie ist etwa Härtefällen, ausländischen Studierenden oder besonderen Bedarfen öffentlicher Stellen vorbehalten, insbesondere der Bundeswehr.

Abiturbestenquote

Auch dass 20 Prozent der restlichen Studienplätze nach dem Abiturdurchschnitt vergeben werden, "begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken", heißt es in den Leitsätzen des Karlsruher Urteils. Unzulässig ist es danach aber, dass diese Bestenauswahl durch Ortspräferenzen "überlagert und entwertet" wird. Denn bei der Vergabe werden die Ortswünsche noch vor dem Abiturdurchschnitt vorrangig behandelt. Bewerber müssen daher letztlich taktieren, ob sie auf einen Platz an ihrer Lieblingsuni hoffen, oder einen vergleichsweise sicheren Platz an einer unbeliebten Uni anstreben wollen. In der Abiturbestenquote müssen aber die tatsächlich 20 Prozent Besten einen Platz bekommen, forderte das Gericht. "Ortswunschangaben dürfen aus verfassungsrechtlicher Sicht nur als Sekundärkriterium herangezogen werden."

Auswahl der Unis

Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen spielen nach Überzeugung der Karlsruher Richter Noten und Ortswünsche eine zu große Rolle. Denn dies sei die Quote, in der Bewerber auch andere Qualifikationen als ihren Abiturschnitt einbringen können. Daher sei es unzulässig, wenn einige Unis auch hier allein auf die Note abstellen. Jede Uni müsse mindestens ein weiteres "Auswahlkriterium mit erheblichem Gewicht Anwendung finden". Dabei müsse den Katalog möglicher Kriterien der Gesetzgeber festlegen.

Am liebsten sähen die Karlsruher Richter offenbar moderne Gesprächs-Auswahlverfahren, wie etwa bereits in Hamburg. An solchen Unis sei dann auch ein hoher Rang der Ortspräferenz zulässig. Denn wegen des großen Aufwands solcher Verfahren sei es legitim, dass Hochschulen Bewerber bevorzugen, die einen zugesprochenen Studienplatz mit hoher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich annehmen.

Ohne solche aufwendigen "qualifizierten Gespräche" sei dagegen auch hier eine vorrangige Berücksichtigung der Ortspräferenz unzulässig. Ausdrücklich erlaubt sind den Unis aber eigene Schwerpunkte und Profile. Soweit die Hochschulen auf die Noten abstellen, müssen sie – wie in der Abiturbestenquote – einen Ausgleich für die unterschiedlichen Abiturdurchschnitte in den einzelnen Bundesländern schaffen.

Wartezeitquote

Eine Wartezeitquote ist nach dem Urteil zulässig und legitim, um bestehende Schwächen in den anderen Vergabequoten auszugleichen. Zudem verweise die Bereitschaft zu warten auch auf die Motivation. Mit Blick auf das Gleichheitsgebot dürfe die Wartezeitquote aber nicht über den Anteil von derzeit 20 Prozent hinausgehen, und Ortswünsche dürften auch die Wartezeit nicht überlagern. Zudem müsse die Wartezeit "in der Dauer begrenzt sein". Denn stärker als die Noten führe eine lange Wartezeit zu vermehrten Studienabbrüchen. Eine Dauer von vier oder mehr Jahren sei offenbar "dysfunktional".

Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

Az.: 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Neuer Blick auf Bewerber

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